Die folgenden Hinweise stellen keine Rechtsberatung dar. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Büro Studiengebühren. Den rechtlichen Rahmen legt §6b des Hamburgischen Hochschulgesetzes fest.
Hintergrund
In bestimmten Fällen ist es möglich, dass Sie von den Allgemeinen Studiengebühren für einen begrenzten Zeitraum befreit werden.
Aus verwaltungsrechtlichen Gründen handelt es sich in einigen Fällen um einen Widerspruch, in anderen um einen Befreiungsantrag. Bitte prüfen Sie unter Widerspruch bzw. Befreiung ob bzw. welcher Fall für Sie zutrifft.
Fristen und Vollständigkeit
Unabhängig, ob Sie einen Widerspruch einreichen oder einen Befreiungsantrag stellen: Er muss innerhalb der Zahlungsfrist (laut Gebührenbescheid) im Büro Studiengebühren eingehen. Sonst ist keine Bearbeitung mehr möglich.
Außerdem müssen Sie entsprechende Nachweise vorlegen. Diese sind unter Widerspruch bzw. Befreiung für jeden Fall aufgeführt. Auch die Nachweise müssen innerhalb der Zahlungsfrist eingereicht werden. Sonst ist keine Bearbeitung mehr möglich.
Laufende Verfahren ̶ Aussetzung der Zahlungspflicht
Rechtlich gesehen, sind Sie auch bei einem Widerspruch / Befreiungsantrag verpflichtet, die Allgemeinen Studiengebühren innerhalb der Zahlungsfrist zu überweisen. Die HAW Hamburg hat sich aber dazu entschieden, zunächst eine aufschiebende Wirkung zu Gunsten derjenigen Studierenden anzunehmen, die Widerspruch gegen den Gebührenbescheid einlegen. Hierdurch wird die Fälligkeit der Zahlung des Gebührenbetrages für die Dauer des Verfahrens hinausgezögert.
Widerspruch
Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit gegen den Gebührenbescheid Widerspruch einzulegen. Zu einer Befreiung führt dieser aber nur unter den folgenden Voraussetzungen:
Berechtigte Studierende
Sie sind von der Gebührenpflicht ausgenommen, wenn Sie zu einer der folgenden Personengruppen gehören:
- Immatrikulation als Doktorand/in (§6b Abs. 4 Nr. 1, HmbHG)
- Beurlaubung im laufenden Semester, wenn Ihnen das Urlaubssemester vom Studierendenzentrum gewährt wurde. (§6b Abs. 4 Nr. 2, HmbHG)
- Studium im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses mit der Freien und Hansestadt Hamburg (§6b Abs. 4 Nr. 4, HmbHG)
- Immatrikulation als Austausch-/ Programmstudierende/r bei entsprechender Vereinbarung zwischen der HAW Hamburg und der ausländischen Hochschule (§6b Abs. 4 Nr. 5, HmbHG)
- Absolvierung eines in Ihrer Studien- und Prüfungsordnung vorgesehenes Praxissemesters, wenn Sie dies der Hochschule vor Beginn des Semesters angezeigt haben.
Hinweis: Die Erbringung herausragender Leistungen führt seit dem WS 2008/09 nicht mehr zu einer Befreiung von den Allgemeinen Studiengebühren. Die sogenannte Stipendiensatzung wurde aufgehoben.
Antragstellung
Für Ihren Widerspruch verwenden Sie bitte den Vordruck (zu finden unter Formulare) und reichen ihn vollständig ausgefüllt und fristgerecht im Büro Studiengebühren ein.
Verwenden Sie bitte einen dokumentensicheren Stift (insbesondere keinen Bleistift) und denken Sie an Ihre Unterschrift. Sonst ist Ihr Antrag ungültig und kann nicht bearbeitet werden. Heften Sie Anträge und Anlagen bitte nicht zusammen.
Vollständigkeit / Benötigte Nachweise
Zu dem ausgefüllten Widerspruchsformular müssen Sie entsprechende Nachweise vorlegen. Fehlen diese, ist Ihr Widerspruch unvollständig und kann nicht bearbeitet werden:
- Immatrikulation als Doktorand/in: Kein weiterer Nachweis nötig.
- Beurlaubung: Kein weiterer Nachweis nötig. Sie müssen Ihr Urlaubssemester im Studierendensekretariat anmelden. Wenn es Ihnen bewilligt wird, können wir Sie befreien.
- Studium im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses mit der Freien und Hansestadt Hamburg: Entsprechender Nachweis ihres Ausbildungsgebers
- Immatrikulation als Austausch-/ Programmstudierende/r bei entsprechender Vereinbarung zwischen der HAW Hamburg und der ausländischen Hochschule: Kein weiterer Nachweis nötig.
- Absolvierung eines Praxissemesters: Kein Nachweis nötig. Sie müssen Ihr Praxissemester im Studierendensekretariat anmelden.
Bitte reichen Sie die Anlagen und Belege ausschließlich in Kopie (DIN A4) ein. (Durch das Büro Studiengebühren können weder Kopien angefertigt noch eingereichte Originale zurückgegeben werden.)
Widerspruchsfrist
Ihr Widerspruch muss außerdem binnen einen Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides (laut Gebührenbescheid) im Büro Studiengebühren eingehen. Sonst ist dieser unzulässig.
Ablauf des weiteren Verfahrens
Nachdem Sie Ihren Antrag eingereicht haben, rufen Sie bitte regelmäßig Ihren Mail-Account auf dem HAW-Mailer ab. Sie werden über diesen hinsichtlich der Erfolgsaussichten Ihres Antrags informiert.
Abschluss des Verfahrens
Nach Prüfung des Widerspruchs ergeht entweder
- ein Abhilfebescheid, dann waren Sie erfolgreich. Dieser ist allerdings grundsätzlich befristet und bezieht sich damit nur auf das aktuelle Semester.
Oder Sie erhalten per Mail
- eine Stellungnahme des Büros Studiengebühren, in der Sie darüber informiert werden, dass Ihr Widerspruch voraussichtlich abgelehnt werden wird. Sie erhalten dann die Gelegenheit, ihren Widerspruch innerhalb einer bestimmten Frist kostenfrei zurückzunehmen.
Wird Ihr Widerspruch abgelehnt und haben Sie ihn nicht zuvor zurückgezogen, dann erfolgt
- eine zurückweisende Entscheidung und Sie sind zur sofortigen Zahlung der Studiengebühren verpflichtet. Außerdem fallen dann weitere Kosten an (je nach Aufwand im Widerspruchsverfahren liegt dieser Betrag zwischen 50 und 350 Euro).
Befreiung
Sie können von der Gebührenpflicht befreit werden, wenn Sie zu einer der folgenden Personengruppen gehören und Sie keine Stundung nach § 6c HmbHG mehr in Anspruch nehmen können:
- Erziehung und Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren.
- Studienerschwerende Behinderung im Sinne des SGB IX oder einer Erkrankung, die mit einer solchen Behinderung gleichzusetzen ist.
Hinweis: Der Begriff der Behinderung richtet sich nach der Definition des Sozialgesetzbuches IX. Eine Behinderung liegt gemäß Sozialgesetzbuch IX vor, wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit eines Studierenden mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
Das Vorliegen und die studienerschwerenden Auswirkungen der Behinderung müssen durch einen Facharzt attestiert werden. Bestätigungen des behandelnden Hausarztes reichen grundsätzlich nicht aus! Zur Vereinfachung und Sicherstellung der erforderlichen Vollständigkeit bietet sich die Einreichung der entsprechend ausgefüllten Anlage zu § 6 b Abs. 5 Nr. 2 HmbHG((Verlinkung -> Dokument „ Anlage zu § 6 b Abs. 5 Nr. 2 HmbHG“)) an.
Antragstellung
Für Ihren Befreiungsantrag verwenden Sie bitte den Vordruck (zu finden unter Formulare) und reichen ihn vollständig ausgefüllt und fristgerecht im Büro Studiengebühren ein.
Verwenden Sie bitte einen dokumentensicheren Stift (insbesondere keinen Bleistift) und denken Sie an Ihre Unterschrift. Sonst ist Ihr Antrag ungültig und kann nicht bearbeitet werden. Heften Sie Anträge und Anlagen bitte nicht zusammen.
Vollständigkeit / Benötigte Nachweise
Zu dem ausgefüllten Befreiungsantragsformular müssen Sie entsprechende Nachweise vorlegen. Fehlen diese, ist Ihr Befreiungsantrag unvollständig und kann nicht bearbeitet werden:
- Erziehung und Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren:
- Eine Kopie der Geburtsurkunde des Kindes vorzulegen, aus der sich die leibliche Mutterschaft oder Vaterschaft ergibt.
- Zudem ist die Vorlage einer aktuellen Meldebestätigung (nicht älter als 3 Monate) erforderlich, aus der sich ergibt, dass Sie mit Ihrem Kind/ Ihren Kindern in einem gemeinsamen Haushalt leben.
- Studienerschwerende Behinderung im Sinne des SGB IX oder einer Erkrankung, die mit einer solchen Behinderung gleichzusetzen ist:
- Ärztliches Attest über das Vorliegen der Behinderung.
- Ärztliches Attest über deren studienerschwerende Auswirkungen.
- Bei Vorliegen eines GdB höher als 50 % benötigen wir ausschließlich eine Kopie des Schwerbehindertenausweises.
Bitte reichen Sie die Anlagen und Belege ausschließlich in Kopie (DIN A4) ein. (Durch das Büro Studiengebühren können weder Kopien angefertigt noch eingereichte Originale zurückgegeben werden.)
Frist für die Antragsstellung
Ihr Befreiungsantrag muss außerdem innerhalb der Zahlungsfrist (laut Gebührenbescheid) im Büro Studiengebühren eingehen. Sonst ist keine Bearbeitung mehr möglich.
Ablauf des weiteren Verfahrens
Nachdem Sie Ihren Antrag eingereicht haben, rufen Sie bitte regelmäßig Ihren Mail-Account auf dem HAW-Mailer ab. Sie werden über diesen hinsichtlich der Erfolgsaussichten Ihres Antrags informiert.
Abschluss des Verfahrens
Nach Prüfung des Befreiungsantrags ergeht entweder
- ein Befreiungsbescheid, dann waren Sie erfolgreich. Dieser ist allerdings grundsätzlich befristet und bezieht sich damit nur auf das aktuelle Semester.
Oder
- Sie erhalten per Mail eine Stellungnahme des Büros Studiengebühren, in der Sie darüber informiert werden, dass Ihr Befreiungsantrag voraussichtlich abgelehnt werden wird. Sie erhalten dann die Gelegenheit, zur Stellungnahme oder ihren Befreiungsantrag innerhalb einer bestimmten Frist zurückzunehmen.



