Fragen zur Stundung der Hamburgischen Wohnungsbaukreditanstalt
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Kann ich mich noch von den Allgemeinen Studiengebühren befreien lassen, nachdem ich bereits eine Stundung der WK (Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt) in Anspruch genommen habe?
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In der Regel ist das nicht mehr möglich, denn mit Inanspruchnahme der WK-Stundung erklären Sie, dass Sie die Gebührenforderung dem Grunde nach anerkennen, womit sich die Prüfung etwaiger Befreiungstatbestände erübrigt.
Im Übrigen ist eine Befreiung wegen Kindeserziehung oder studienerschwerender Erkrankung/Behinderung nicht möglich, solange man stundungsberechtigt ist. -
Also gibt es Ausnahmen, und wenn ja, welche, und wie komme ich da ran?
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Wenn Sie ein in Ihrer Prüfungs- und Studienordnung vorgesehenes Praxissemester absolvieren oder ein Urlaubssemester einlegen wollen, müssen Sie dies im Studierendensekretariat anmelden. Wenn die dortigen Kollegen Ihren Status ins Praxissemester bzw. Urlaubssemester ändern und uns dies mitteilen, können wir nachträglich die vorgenommene Stundung stornieren und Sie befreien.
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Kann ich die WK-Stundung auch dann noch beantragen, nachdem ich den Gebührenbetrag bereits ausgeglichen habe?
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Nein, das ist nicht möglich. Mit der Zahlung des Gebührenbetrages erklären Sie, dass Sie für das betreffende Semester keine WK-Stundung beanspruchen möchten. Sie sollten sich daher stets im Vorfeld eines Semesters überlegen, ob Sie eine WK-Stundung oder die sofortige Zahlung des Gebührenbetrages bevorzugen.
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An wen muss ich mich wenden, wenn ich den bei der WK gestundeten Gebührenbetrag vorzeitig zurückzahlen möchte?
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Modalitäten zur vorzeitigen Rückzahlung gestundeter Gebührenbeträge sind direkt mit der WK zu vereinbaren.
Sie haben weitere Fragen? Dann wenden Sie sich bitte an unser Büro Studiengebühren.



