Stundung / Nachlagerung
Die folgenden Hinweise stellen keine Rechtsberatung dar. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Büro Studiengebühren. Den rechtlichen Rahmen legt §6c des Hamburgischen Hochschulgesetzes fest.
Hintergrund
Unter bestimmten Umständen ist es möglich, dass Ihnen die Allgemeinen Studiengebühren für die Dauer des Studiums zinsfrei gestundet werden können. Dafür müssen Sie einen vollständigen Stundungsantrag innerhalb der Zahlungsfrist (laut Gebührenbescheid) mit den erforderlichen Belegen im Büro Studiengebühren einreichen.
Berechtigte Personen
a) (Stundung nach § 6c HmbHG ) Eine Stundung ist für die folgenden Studierenden möglich, wenn sie weder die Regelstudienzeit um mehr als zwei Semester überschritten noch das 45. Lebensjahr vollendet haben (für die Berechnung der Regelstudienzeit werden sämtliche Semester gewertet, die Sie an einer deutschen Hochschule immatrikuliert waren):
- Deutsche im Sinne des Grundgesetzes
- Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- Familienangehörige eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt nach Kapitel III oder IV der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 genießen
- heimatlose Ausländer
- Ausländer und Staatenlose, die ihr Zeugnis der Hochschulreife in Deutschland erworben haben
b) (Stundung aufgrund wirtschaftlicher Verhältnisse) Weiterhin gibt es für die folgenden beiden Personengruppen (Studierende, die keine Stundung nach § 6 c HmbHG beantragen können) Sonderregelungen:
- Ausländische Studierende unter 45 Jahren („Besonderer Stundungsantrag“)
- nur möglich, wenn Sie die Regelstudienzeit noch nicht um mehr als zwei Semester überschritten haben.
- Studierende in einer wirtschaftlichen Notlage („Härtefallstundung“ nach der Landeshaushaltsordnung)
- Nur möglich, wenn Sie keinen allgemeinen Stundungsanspruch nach §6c HmbHG mehr haben und maximal die doppelte Regelstudienzeit (zugrunde gelegt werden die Hochschulsemester) in Anspruch genommen haben.
- Hinweis: Im Gegensatz zur Stundung nach §6c HmbHG wird die Härtefallstundung verzinst.
Antragstellung
Für Ihren Stundungsantrag verwenden Sie bitte den entsprechenden Vordruck und reichen ihn vollständig ausgefüllt und fristgerecht im Büro Studiengebühren ein.
Verwenden Sie bitte einen dokumentensicheren Stift (insbesondere keinen Bleistift) und denken Sie an Ihre Unterschrift. Sonst ist Ihr Antrag ungültig und kann nicht bearbeitet werden.
Einzureichende Nachweise
Wenn Sie zu den Personen unter Punkt b) gehören, müssen Sie weiterhin folgende Nachweise mit dem Antrag auf Stundung einreichen:
- Ausländische Studierende unter 45 Jahren („Besonderer Stundungsantrag“)
- Nachweise zu Ihrer wirtschaftlichen Situation
- Nachweise zu Ihren persönlichen Verhältnissen
- Prüfungsleistungen aus dem vergangenen Semester
- Studierende in einer wirtschaftlichen Notlage („Härtefallstundung“ nach der Landeshaushaltsordnung)
- Nachweis über Ihre wirtschaftliche Notlage
Bitte reichen Sie die Anlagen und Belege (z.B. Kontoauszüge, Mietvertrag, etc.) ausschließlich in Kopie (DIN A4) ein. (Durch das Büro Studiengebühren können weder Kopien angefertigt noch eingereichte Originale zurückgegeben werden.) Und heften Sie Anträge und Anlagen bitte nicht zusammen.
Ablauf des weiteren Verfahrens
Nachdem Sie Ihren Antrag eingereicht haben, rufen Sie bitte regelmäßig Ihren Mail-Account auf dem HAW-Mailer ab. Sie werden über diesen hinsichtlich der Erfolgsaussichten Ihres Antrags informiert.
Zahlungspflicht trotz Stundungsantrag
Rechtlich gesehen, sind Sie auch bei einem Stundungsantrag verpflichtet, die Allgemeinen Studiengebühren innerhalb der Zahlungsfrist zu überweisen. Die HAW Hamburg hat sich aber dazu entschieden, zunächst eine aufschiebende Wirkung zu Gunsten derjenigen Studierenden anzunehmen, die eine Stundung beantragen. Hierdurch wird die Fälligkeit der Zahlung des Gebührenbetrages für die Dauer des Verfahrens hinausgezögert.



