Logistik/Technische Betriebswirtschaftslehre (Bachelor)
Fakultät Wirtschaft und Soziales
Auszug aus der Ordnung der Fakultät Wirtschaft und Public Management der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg (HAW Hamburg)
für die Vergabe von Studienplätzen im Rahmen eines Auswahlverfahrens für die Bachelorstudiengänge Außenwirtschaft/Internationales Management , Logistik/ Technische Betriebswirtschaftslehre und Marketing/Technische Betriebswirtschaftslehre
Vom 23. November 2006
Erste Änderung vom 23. Mai 2007
§ 2 Auswahlverfahren
(1) Im Rahmen der Hauptquote verbleiben nach Abzug von 10 vom Hundert der Studienplätze, die über die Wartezeitquote nach § 6 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b HAWAZO verteilt werden, 90 vom Hundert der Studienplätze zur Vergabe nach Eignung und Leistung im Rahmen der Auswahlquote nach §§ 6 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a, 11 HAWAZO. Die für die Auswahlquote geltenden Auswahlkriterien nach § 11 Absatz 3 HAWAZO sind in Absatz 2 geregelt.
(2) Die Studienplätze im Rahmen der Auswahlquote werden nach einer Rangliste verteilt. Die Rangliste wird gebildet durch die Vergabe von Punkten nach Maßgabe der nachfolgenden Kriterien:
a) Die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung in Punkten (von 3 bis 15 Punkten), multipliziert mit dem Gewichtungsfaktor 3 (maximal 45 Punkte).
b) Die Note im Fach Mathematik der Hochschulzugangsberechtigung in Punkten (von 3 bis 15), multipliziert mit dem Gewichtungsfaktor 1 (maximal 15 Punkte); für den Leistungskurs Mathematik zusätzlich 10 Punkte.
c) Die Note im Fach Englisch der Hochschulzugangsberechtigung in Punkten (von 3 bis 15), multipliziert mit dem Gewichtungsfaktor 1 (maximal 15 Punkte).
d) Die Note im Fach Deutsch der Hochschulzugangsberechtigung in Punkten (von 3 bis 15), multipliziert mit dem Gewichtungsfaktor 2 (maximal 30 Punkte). Soweit die Hochschulzugangsberechtigung keine Deutschnote ausweist, wird die Abschlussnote einer von der Hochschule anerkannten Deutschprüfung mit den im vorangegangenen Satz genannten Punkten bewertet.
e) Teilnahme an einem internetbasierten Selfassessmentverfahren (siehe Absatz 3).
(3) Bei dem Test zu Absatz 2 Buchstabe e zählt nur die Teilnahme der Bewerberin oder des Bewerbers an dem internetbasierten Selfassessmentverfahren. Eine Bewertung oder Benotung findet nicht statt. Das internetbasierten Selfassessmentverfahren wird im On-Line-Verfahren bei der Antragstellung durchgeführt. Aus technisch- organisatorischen Gründen ist es erforderlich, dass jede Bewerberin und jeder Bewerber an diesem Verfahren teilnimmt.
(4) Auf der Grundlage der in Absatz 2 ermittelten Gesamtpunktzahl wird eine Rangliste erstellt. Bei Ranggleichheit mehrerer Bewerberinnen und Bewerber entscheidet über den Rangplatz das Los. Fächer, die in der Hochschulzugangsberechtigung fehlen, werden mit 0 Punkten bewertet.
(5) Den in den Hochschulzugangsberechtigungen ausgewiesenen Noten werden die Punkte nach einer von der Fakultät aufzustellenden Tabelle zugeordnet (Absatz 2 Buchstaben a bis d). Die anerkannten deutschen Sprachprüfungen (Absatz 2 Buchstabe d) werden in einer von der zuständigen Stelle der Hochschulverwaltung herausgegeben Liste aufgeführt.




