Fragen und Antworten zum Coronavirus für Beschäftigte
Homeoffice und Präsenzbetrieb
Welche Home-Office-Regelungen gelten? (Update: 11.05.2022)
................................................................................................................................................................................................
Auch nach dem Ende der Home-Office-Pflicht kann ein Teil des Dienstes im Home-Office verrichtet werden, wenn die dienstlichen Belange dies zulassen und sich die zu verrichtende Arbeitsaufgabe dafür eignet. Auf diese Weise ist gewährleistet, dass die persönlichen Kontakte am Arbeitsplatz weiterhin reduziert und die Büros jeweils nur von einer Person genutzt werden können. Rechtlich basiert die Tätigkeit im Home-Office jetzt auf der Vereinbarung nach § 93 Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG) „Dienst an einem anderen Ort“.
Nähere Informationen und eine Mustervereinbarung sind im Beschäftigtenportal hinterlegt.
Zu beachten ist, dass Tätigkeiten, die sich nicht für das Home-Office eignen oder bei deren Ausübung im Home-Office der Dienstbetrieb stark beeinträchtigt würde, weiterhin in Präsenz auszuüben sind. Die Vereinbarung erfolgt wie bisher schriftlich zwischen Beschäftigten und direktem Vorgesetzten.
Hervorzuheben ist, dass auch im Home-Office die Regelungen des Arbeitsschutzes gelten. Informationen hierzu finden Sie im Arbeits- Gesundheits- und Umweltmanagementsystem AGUM. Dementsprechend haben die Vorgesetzten, bevor die Vereinbarung geschlossen wird, gemeinsam mit den Beschäftigten eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Hierfür kann der im AGUM hinterlegte Vordruck eingesetzt werden.
Beachten Sie: Sofern Sie im Home-Office auf das AGUM zugreifen möchten, müssen Sie sich über den VPN-Zugang mit dem Netz der Hochschule verbinden.
Können Büros von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden? (Update: 05.05.2022)
................................................................................................................................................................................................
Um das Infektionsrisiko zu reduzieren, gilt weiterhin, dass Büroräume möglichst nur von einer Person zu nutzen sind. Gegebenenfalls sind wechselnde Schichten oder getrennte Teams zu bilden oder die Arbeiten sind im Home-Office zu erledigen.
In Bereichen mit Publikumsverkehr (z.B. Fakultäts-Servicebüros, Poststelle, Chipkarten-Büro) werden zum Schutz der Beschäftigten transparente Abtrennungen angebracht. Desweiteren werden den betroffenen Beschäftigten FFP2-Masken gestellt, die sowohl dem Eigen- als auch Fremdschutz dienen.
Sofern sich die Nutzung eines Büros von mehreren Personen aufgrund von Arbeitsabläufen oder Aufgaben nicht vermeiden lässt, muss sichergestellt werden, dass die betroffenen Beschäftigten damit einverstanden sind. Die Arbeitsplätze müssen so angeordnet sein, dass der Mindestabstand eingehalten werden kann. Zudem wird dringend empfohlen, eine FFP2-Maske zu tragen, wenn sich mehrere Personen im Raum aufhalten.
Des Weiteren ist vor der Umsetzung eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Hierfür kann derGefährdungsbeurteilungsbogen „Mehrfachbelegungen von Büroräumen“ eingesetzt werden.
Bei Bedarf unterstützen die Fachkräfte für Arbeitssicherheit (arbeitsschutz (@) haw-hamburg.de) der Betriebseinheit AKU.
Gelten für vulnerable Beschäftigte besondere Regelungen? (Update: 11.05.2021)
................................................................................................................................................................................................
Für vulnerable Beschäftigte, bei denen eine Infektion mit dem COVID19-Virus einen schweren Krankheitsverlauf erwarten lässt, wird dringend empfohlen eine FFP2-Maske zu tragen, wenn sich mehrere Personen in einem Raum aufhalten. Gegebenenfalls sind im Rahmen einer personenbezogenen Gefährdungsbeurteilung individuelle Schutzmaßnahmen festzulegen.
Bei Bedarf unterstützen die Betriebsärztin des Arbeitsmedizinischen Dienstes, Frau Dr. Peschke (ursula.peschke (@) zafamd.hamburg.de, Tel. 42841-1319), oder die Fachkräfte für Arbeitssicherheit (arbeitsschutz (@) haw-hamburg.de) der Betriebseinheit AKU.
Was muss ich bei einer Passwortänderung meines FHHNET-Accounts im Home-Office beachten?
................................................................................................................................................................................................
Damit gleichzeitig das Kennwort für den FHHNet-Account und für den VPN-Client geändert wird, muss folgendes beachtet werden:
1. Melden Sie sich am Rechner mit dem aktuell gültigen Passwort an
2. Danach melden Sie sich am VPN-Client mit dem aktuell gültigen Passwort an
3. Drücken Sie STRG-ALT-ENTF
4. Nun wählen Sie den Punkt "Kennwort ändern" aus und ändern Ihr Kennwort.
Die Änderung des Kennwortes greift dann für BEIDE Anmeldungen – Anmeldung am Rechner und Anmeldung am VPN.
Sollten sie versehentlich (im Home-Office) bei einer der beiden Anmeldungen – Rechner – VPN - schon eine Kennwortänderung durchgeführt haben, so bleibt Ihnen leider nichts anderes übrig, als in die HAW Hamburg zu kommen und dort das Kennwort mit verbundenem FHHNet nochmal zu ändern damit beiden Anmeldungen wieder synchron laufen.
Impfungen, Corona-Tests und Krankmeldungen
Gelte ich bei positivem Covid-19-Testergebnis als arbeitsunfähig erkrankt? (Update 11.05.2020)
................................................................................................................................................................................................
Sofern Sie positiv auf Covid-19 getestet wurden, erfolgt nicht in jedem Fall eine Krankschreibung. Ärzte dürfen nur beim Vorliegen von Symptomen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen. Für den Fall, dass Sie arbeitsunfähig sind, gelten vorrangig unsere Hinweise zu Erkrankungen im Beschäftigtenportal.
Hat ein PCR-Test oder ein PoC-Antigen-Schnelltest durch einen Leistungserbringer ein positives Ergebnis erbracht, so besteht die Verpflichtung, sich für fünf Tage in der eigenen Wohnung oder einer anderen geeigneten Unterkunft abzusondern (§ 21 Abs. 2 Sätze 1 und 2 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO). Es besteht keine Möglichkeit, sich vorzeitig „freizutesten“. Nach Ablauf der fünf Tage endet die Absonderungspflicht. Danach wird jedoch empfohlen, Eigenschnelltests durchzuführen und die Absonderung erst zu beenden, wenn ein negatives Testergebnis vorliegt (§ 21 Abs. 2 Satz 3 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO).
Solange keine Dienstunfähigkeit oder Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Erkrankung eintritt, bleibt die Dienst- oder Arbeitspflicht auch während der fünftägigen Absonderungspflicht bestehen. Hier kann dann die Arbeit im Home-Office erfolgen. Alternativ können Gleitzeitüberhänge abgebaut oder Urlaub genommen werden. Zu beachten ist, dass bereits genehmigter Urlaub – anders als im Fall einer Krankschreibung – nicht wieder gutgeschrieben werden kann.
Gibt es weiterhin Selbstschnelltests für Beschäftigte? (Update: 24.03.2022)
................................................................................................................................................................................................
Beschäftigte, die in Präsenz an ihrem Arbeitsplatz in der Hochschule tätig sind, haben weiterhin die Möglichkeit, Selbstschnelltests zu nutzen.
Kann ich mich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus impfen lassen? (Update: 21.09.2021)
................................................................................................................................................................................................
Die aktuelle Corona-Arbeitsschutzverordnung vom 10.09.2021 sieht vor, dass sich Beschäftige auch während der Arbeitszeit impfen lassen können und dies als Arbeitszeit gilt.
Arbeitsmedizinische Dienst (AMD) hat eine Informationsbroschüre zum Thema Corona-Schutzimpfung zusammengestellt: Sich und andere schützen, Informationen zur Impfung gegen Covid-19
Darf ich mit Erkältungssymptomen in den Gebäuden der HAW Hamburg arbeiten? (Update 9.9.2020)
................................................................................................................................................................................................
Nein, bitte betreten Sie die Gebäude nicht, wenn Sie erkältet sind. Bitte informieren Sie Ihre*n Vorgesetzte*n, dass Sie nicht zur HAW Hamburg kommen können und entscheiden mit dieser*diesem gemeinsam über das weitere Vorgehen.
Wenn Sie trotz der Symptome arbeitsfähig sind, können Sie Ihren Dienst im Homeoffice wahrnehmen. Wenn das nicht der Fall ist, gelten die bekannten Regelungen für eine Krankmeldung .
Aufgrund des Corona-Virus sollten Sie mit Ihrer*m Hausärztin*Hausarzt klären, wie Sie weiter vorgehen sollten. Über das Erfordernis eines Tests auf das Coronavirus entscheiden die Ärzte.
Die Rückkehr an die HAW Hamburg kann auch ohne Corona-Test erfolgen (Achtung: Für Reiserückkehrende gelten Sonderregelungen). Sie sollten aber vor der Rückkehr mindestens einen Tag fieberfrei und in gutem Allgemeinzustand sein.
Darf ich in den Gebäuden der HAW Hamburg arbeiten, wenn Personen, die mit mir in einem Haushalt leben, Erkältungssymptome haben? (Stand 21.10.2020)
................................................................................................................................................................................................
Hier gilt es zu unterscheiden, ob ein ärztlicher Verdacht auf eine Corona-Infektion besteht oder nicht.
Sollte kein Verdacht bestehen, können Sie in den Gebäuden der HAW Hamburg arbeiten, wenn Sie selbst keine Erkältungssymptome haben.
Für den Fall, dass ein Verdacht besteht, warten Sie bitte das Testergebnis ab. Bitte informieren Sie in einem solchen Fall Ihre*n Vorgesetzte*n, dass Sie nicht zur HAW Hamburg kommen können und besprechen mit dieser*diesem gemeinsam die Möglichkeit, Ihren Dienst im Homeoffice wahrzunehmen.
Wie kann ich mich krankschreiben lassen, wenn ich an leichten Erkrankungen der oberen Atemwege leide? (Update: 28.03.2022)
................................................................................................................................................................................................
Die Sonderregelung zur telefonischen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit wurde bis zum 31.05.2022 verlängert.
Damit gilt weiterhin, dass Ärzt*innen bundesweit Patient*innen, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, aufgrund telefonischer Anamnese für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen krankschreiben dürfen. Die niedergelassenen Ärzt*innen müssen sich dabei persönlich vom Zustand der*des Patienten*in durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere sieben Kalendertage ausgestellt werden.
Kinder und Familie
Welche Regelungen gelten für die Inanspruchnahme von „Kinderkranktagen“? (Update 22.03.2022)
................................................................................................................................................................................................
Die Anzahl der sogenannten Kinderkrankentage wurde am 30.4.2021 erneut erhöht. Das Personalamt hat hierüber in folgenden Rundschreiben informiert: Rundschreiben vom 20.01.2021 , Rundschreiben vom 24.01.2021,FAQ vom 02.02.2021, Rundschreiben vom 30.4.2021 sowie vom Rundschreiben vom 20.03.2022.
Die Regelungen zu den Kinderkrankentagen / Kinderkrankengeld wurden bis zum 23. September 2022 verlängert.
Rechtsgrundlage für den Bezug des Kinderkrankengeldes bzw. die erhöhten Kinderkrankentage ist § 45 SGB V. Verkürzt zusammengefasst gilt folgendes:
Tarifbeschäftigte
Die Zahl der Kinderkrankentage beträgt 30 Arbeitstage pro Elternteil und Kind, bei mehreren Kindern maximal 65 Tage (Alleinerziehende 60 Tage bzw. maximal 130 Tage).
Der Anspruch besteht zum einen bei der Erkrankung von Kindern, zum anderen
- wenn nicht erkrankte Kinder zu Hause betreut werden müssen, weil Betreuungseinrichtungen vorübergehend geschlossen werden, die Präsenzpflicht an Schulen aufgehoben wird oder der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird,
- wenn das Betreten von Betreuungseinrichtungen untersagt ist (z. B. aufgrund angeordneter Quarantäne),
- bei angeordneten Schul- oder Betriebsferien.
Im Übrigen gelten die Regelungen des § 45 SGB V. Das bedeutet u. a., dass die Regelungen nur für Kinder gelten, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind und für deren Betreuung keine andere im Haushalt lebende Person zur Verfügung steht.
Als Nachweis reichen Sie bitte eine Bescheinigung der Kita- oder Schulleitung zusammen mit dem Antrag auf Gewährung der Kinderkrankentage ein. Hierfür benutzen Sie bitte, wie auch in den regulären Fällen des § 45 SGB V, den allgemeinen Vordruck „Mitteilung Antrag Änderungen“ (um diesen Link öffnen zu können, müssen Sie VORHER im Beschäftigtenportal eingeloggt sein) und senden beides über Ihre*n Vorgesetzte*n an Ihre zuständige Personalsachbearbeitung. Dieses kann gern auf digitalem Weg mit gescannten Unterschriften erfolgen, die Nachreichung des Originals ist entbehrlich.
Beamtinnen und Beamte
Für Beamtinnen und Beamte, deren Besoldung ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und Aufwandsentschädigungen die Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreitet, gelten die Regelungen wie bei den Tarifbeschäftigten (s. o.).
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt für 2021 brutto 64.350,- €.
Der Anspruch auf Sonderurlaub ergibt sich bei der Betreuung erkrankter Kinder aus Nr. 5 Abs. 3 der Sonderurlaubsrichtlinie (HmbSUrlR). Für die Betreuung von nicht erkrankten Kindern wird bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen Sonderurlaub nach Nr. 13 HmbSUrlR gewährt.
In den Fällen, in denen die Besoldung die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet bleibt die bisherige Regelung bestehen, wonach für die Betreuung erkrankter Kinder unter 12 Jahren insgesamt vier Tage zur Betreuung zur Verfügung stehen (vgl. Nr. 5 Abs. 1 Buchst. e) bb) HmbSUrlR. Für die Betreuung nicht erkrankter Kinder kommt nur eine Freistellung im Rahmen von Nr. 5 Abs. 2 HmbSUrlR bis zu einer Höchstdauer von insgesamt drei Tagen in Betracht.
Aufgrund der Komplexität, insbesondere im Beamtenbereich, erhalten Sie hier eine vereinfachte Übersicht. Detaillierte Informationen entnehmen Sie bitte unbedingt dem verlinkten Rundschreiben des Personalamts und insbesondere den FAQ des Personalamts zum Thema.
Wo kann ich Informationen zu den aktuell geltenden Regelungen für Schulen und Kindertagesstätten erhalten? (Update 10.03.2021)
................................................................................................................................................................................................
Auf der Informationsseite Coronavirus FAQ – Schulen werden Fragen und Antworten zum Thema Schule / Schulöffnungen zur Verfügung gestellt.
Auf der Informationsseite Coronavirus und Kindertagesbetreuung werden Fragen und Antworten zum Thema veröffentlicht.
Reisen und Dienstreisen
Welche Dienstreise-Regelungen gelten zurzeit an der HAW Hamburg? (Update 01.04.2022)
................................................................................................................................................................................................
Dienstreisen im In- und Ausland sind grundsätzlich nach den allgemeinen Regelungen für Dienstreisen gestattet. Bei Dienstreisen ins Ausland sind beschäftigte Personen angehalten, sich über die landesspezifischen coronabedingten Regelungen zu informieren.
Zu beachten ist, dass vor der Buchung von Reiseleistungen und vor Antritt der Reise von der beschäftigten Person, die die Dienstreise antreten möchte, geprüft werden muss, ob das Reiseland zwischenzeitlich vom RKI als Risikogebiet (Virusvarianten- oder Hochrisikogebiet) eingestuft wurde. Ist dies der Fall, so gelten Reisen nicht mehr als angeordnet oder genehmigt, ohne dass es hierzu einer besonderen Erklärung der Dienststelle bzw. der*des Vorgesetzen bedarf. Die Dienstreise darf nicht mehr angetreten werden.
Bei der Rückkehr aus dem Ausland muss sich die Person je nach Reiseland gegebenenfalls in eine Quarantäne begeben.
Beratung
Wie kann ich mit den Herausforderungen im Home-Office umgehen?
................................................................................................................................................................................................
Der Großteil der Beschäftigten der HAW Hamburg arbeitet aktuell im Home-Office. Das Betriebliche Gesundheitsmanagement BGM hat für die Herausforderungen und oftmals auch großen Belastungen, die das Home-Office für die Beschäftigten der HAW Hamburg bedeutet, Informationen zusammengestellt.
Unter "Gesundes Home-Office" finden Sie im Beschäftigtenportal konkrete Tipps zur Gesunderhaltung und zum guten Umgang mit sich selbst und miteinander in dieser ungewöhnlichen Zeit.
Wo kann ich mich als Beschäftige*r beraten lassen?
................................................................................................................................................................................................
Arbeitsmedizinische Beratung für Beschäftigte
Der Arbeitsmedizinische Dienst AMD hat nach der Maßgabe „SARS-CoV-2- Arbeitsschutzstandard“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales eine Telefonsprechstunde eingerichtet, die insbesondere von Beschäftigten der HAW Hamburg, die eine Vorerkrankung gem. 2.2 haben, genutzt werden kann. Diese ist zunächst täglich zwischen 9:00 und 12:00 Uhr unter der Telefonnummer 040.42841-1414 erreichbar.
Familie, Kind und Pflege
Für Tipps und Beratung zu Erziehung und Pflege unter den Bedingungen des Home-Office wenden Sie sich an familienbuero (@) haw-hamburg.de und informieren Sie sich auf unserer Linkliste.
Gleichstellung und Antidiskriminierung
Bei Diskriminierungen und Fragen zur Gleichstellung beraten die zentralen Gleichstellungsbeauftragten:
- Hanna.Klimpe (@) haw-hamburg.de (wissenschaftliches Personal)
- meike.rissiek (@) haw.hamburg.de (TVP)
Sie können sich ebenfalls an das Team der Stabsstelle Gleichstellung wenden.
Personalrat
Der Personalrat der HAW Hamburg berät zu folgenden Themen:
- Anforderungen des Arbeitsplatzes in Lehre oder Verwaltung
- Homeoffice
- Arbeitszeit
- Urlaub
personalrat (@) haw-hamburg.de und telefonisch unter 42875-9120
Gesundheit und Hilfsangebote
- Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen erhalten Informationen bei der Schwerbehindertenvertretung: maike.messerschmidt (@) haw-hamburg.de
und barbara.eckelmann (@) haw-hamburg.de - Bei Fragen zur Arbeitssicherheit wenden Sie sich an die Fachkräfte für Arbeitssicherheit arbeitsschutz (@) haw-hamburg.de
- Bei Fragen zur Gesunderhaltung und zu den Belastungen im Home-Office wenden Sie sich an: bgm (@) haw-hamburg.de und informieren Sie sich auf der Seite Gesundes Home-Office im Beschäftigtenportal.
- Bei Konflikten zwischen Beschäftigten wenden Sie sich gerne an die Konfliktlotsen: konfliktlotsen (@) haw-hamburg.de
- Bei Konflikten zwischen Studierenden und Hochschulbediensteten können Sie sich an die Vertrauensstelle wenden.
- Wegen der feststellbaren Zunahme von häuslicher Gewalt weisen wir insbesondere auf die Vertrauenspersonen für Betroffene sexualisierter Belästigung und Gewalt hin:
- Weitere Informationen zu Beratungs- und Hilfsangeboten außerhalb der Hochschule finden Sie zum Beispiel:
Flyer "Unterstützung bei häuslicher Gewalt"
Flyer "Hilfsstellen in Hamburg für von frauen- und/oder trans*feindlicher Gewalt betroffene Personen".
Gültige Rundschreiben des Personalamtes der Freien und Hansestadt Hamburg
- Rundschreiben vom 09.05.2022
- Rundschreiben vom 29.04.2022
- Rundschreiben vom 01.04.2022
- Rundschreiben vom 20.03.2022
- Rundschreiben vom 03.03.2022
- Rundschreiben vom 24.01.2022 mit Anlagen zu Impf- und Genesenennachweisen
- Rundschreiben vom 17.01.2022 mit Anlage zum BK-/MPK-Beschluss v. 07. Januar 2022
- Rundschreiben vom 23.12.2021
- Rundschreiben vom 17.12.2021
- Rundschreiben vom 05.12.2021
- Rundschreiben vom 26.11.2021 (Weitere Hinweise zum IfSG)
- Rundschreiben vom 26.11.2021 (Neufassung der 3G-Regeln am Arbeitsplatz)
- Rundschreiben vom 22.11.2021 (3G-Regeln am Arbeitsplatz)
- Rundschreiben vom 22.11.2021 (Personalrechtliche Konsequenzen der Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und anderer Gesetze)
- Rundschreiben vom 10.09.2021 (Arbeitsschutz, Infektionsschutz)
Anlage Synopse zur Arbeitsschutzverordnung (10.09.2021)
Anlage Synopse zum Infektionsschutzgesetz (10.09.2021) - Rundschreiben vom 02.09.2021 (Arbeitsschutz, 2G-/3G-Modelle)
- Rundschreiben vom 29.6.2021 (Homeoffice)
- Anlage zum Rundschreiben vom 29.6.2021 (Arbeitsschutzverordnung)
- Rundschreiben vom 4.6.2021
- Anlage zum Rundschreiben vom 4.6.2021
- Rundschreiben vom 21.5.2021 (Impfnachweise);
- Anlage zum Rundschreiben vom 21.5.2021
- Rundschreiben vom 7.5.2021 (Impfprioririsierung)
- Rundschreiben vom 30.4.2021
- Rundschreiben vom 14.4.2021
- Rundschreiben vom 1.4.2021
- Rundschreiben vom 18.3.2021 (Corona-Selbsttestungen)
- Rundschreiben vom 4.3.2021
- Rundschreiben vom 12.2.2021
- Rundschreiben vom 2.2.2021 (FAQ Kinderkrankentage)
- Rundschreiben vom 28.1.2021
- Rundschreiben vom 24.1.2021
- Rundschreiben vom 22.1.2021
- Rundschreiben vom 20.1.2021
- Rundschreiben vom 15.12.2020
- Rundschreiben vom 8.12.2020
- Rundschreiben vom 29.11.2020
- Rundschreiben vom 01.11.2020
- Rundschreiben vom 30.10.2020
- Rundschreiben vom 01.10.2020
- Rundschreiben vom 01.09.2020
- Rundschreiben vom 31.07.2020
- Rundschreiben vom 30.06.2020
- Rundschreiben vom 16.03.2020