Fragen und Antworten zum Coronavirus für Beschäftigte
Homeoffice und Präsenzbetrieb
Welche Homeoffice-Regelungen gelten mit den Einschränkungen des Präsenzbetriebs? (Update 7.1.2021)
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Die Hochschulleitung hat beschlossen, den Präsenzbetrieb bis auf weiteres deutlich einzuschränken.
Konkret bedeutet das folgendes:
- In den Bereichen, in denen die technischen und organisatorischen Möglichkeiten gegeben und die Aufgaben entsprechend geeignet sind, wird darum gebeten, im genannten Zeitraum verstärkt im Homeoffice zu arbeiten und nur in nicht vermeidbaren Situationen an die Hochschule zu kommen.
- Die Bereiche, in denen die Arbeit im Homeoffice nur eingeschränkt möglich ist, werden gebeten, die Kontakte, z. B. durch die Arbeit in Wechselschicht oder die Vereinbarung einzelner Tage im Homeoffice, zu reduzieren.
- In den Bereichen, in denen eine Arbeit im Homeoffice aufgrund der auszuübenden Tätigkeit nicht möglich ist, erfolgt die Tätigkeit weiterhin in Präsenz. Durch die Einschränkung des Präsenz-Lehrbetriebs und die schwerpunktmäßige Verlagerung der Tätigkeiten anderer Bereiche in das Homeoffice wird auch für diese Beschäftigtengruppe vor Ort eine Kontaktreduzierung ermöglicht.
- Unabhängig davon ist es natürlich auch möglich, vermehrt Urlaubstage zu nutzen oder Gleitzeitguthaben abzubauen.
Für die Beschäftigten, die während des genannten Zeitraums in der Hochschule arbeiten, besteht am Campus Berliner Tor die Möglichkeit, die Lieferanten-/Handwerker-Parkplätze an der Wallstraße zu nutzen, die Schranke wird in diesem Zeitraum geöffnet sein. Damit besteht die Option, auf öffentliche Verkehrsmittel in diesem Zeitraum zu verzichten.
Der Personalservice bittet die Beschäftigungsstellen, in eigener Zuständigkeit entsprechende Regelungen mit den Beschäftigten abzustimmen.
Sollten Sie Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an den Personalservice HAW-Personalservice (@) haw-hamburg.de.
Mit demInformationsblatt zum Versicherungsschutz im Home-Office der Unfallkasse Nord können Sie sich über Ihren Versicherungsschutz im Falle eines Unfalls informieren.
Professor*innen werden gebeten, die sie betreffenden Maßnahmen mit ihrer jeweiligen Departmentleitung abzustimmen.
Sollten sich aus Änderungen der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung Auswirkungen auf den Hochschulbetrieb ergeben, werden die Beschäftigten per E-Mail entsprechend informiert.
Gelten für Beschäftigte mit Vorerkrankungen und Behinderungen besondere Regelungen beim Homeoffice? (Update 9.11.2020)
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Für Beschäftigte, die an einer Vorerkrankung (z.B. Erkrankungen der Lunge, des Herz-Kreislaufsystems, der Leber, der Nieren, Diabetes Mellitus, onkologische Erkrankungen) leiden, die bei einer Infektion mit dem COVID-19-Virus einen schweren Krankheitsverlauf erwarten lässt oder schwerbehinderte Beschäftigte, deren Art der Beeinträchtigung einen Risikofaktor für einen schweren Krankheitsverlauf darstellt, gelten die allgemeinen Homeoffice-Regelungen in besonderem Maße.
Zusätzlich gilt für sie, dass sie mit ihrer*m Vorgesetzten alternative Aufgaben vereinbaren können, wenn die regulären Aufgaben nicht für die Tätigkeit im Homeoffice geeignet sind. Die Vereinbarung zum Homeoffice wird in diesen Fällen nach Vorlage eines Attestes zwischen Vorgesetzten und Beschäftigten getroffen. Aus dem Attest sollte hervorgehen, dass eine Verrichtung der Tätigkeiten in der Dienststelle aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe nicht empfohlen wird. Die konkrete Diagnose ist nicht Bestandteil des Attests. Die Nachweispflicht für geltend gemachte gesundheitliche Einschränkungen obliegt der*dem Beschäftigten. Dafür entstehende Kosten werden nicht durch den Arbeitgeber übernommen.
Sofern eine Tätigkeit nicht im Home-Office erledigt werden kann und auch alternative Arbeitspakete nicht möglich sind, ist im Vorwege einer weiteren Entscheidung von der Leitung der Organisationseinheit eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Bei Bedarf unterstützen die Betriebsärztin des Arbeitsmedizinischen Dienstes, Frau Dr. Sanders, oder die Fachkräfte für Arbeitssicherheit (arbeitsschutz@haw-hamburg.de) der Betriebseinheit AKU.
Dürfen Büroräume von mehreren Beschäftigten zur selben Zeit genutzt werden? (Update 20.10.2020)
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Grundsätzlich sind Mehrfachbelegungen von Büroräumen zu vermeiden. Dementsprechend sollen Doppelbüros möglichst nur von einer Person benutzt werden. Dies kann durch Arbeiten im Home-Office, in wechselnden Schichten oder durch die Bildung getrennter Teams erreicht werden.
Eine Mehrfachbelegung von Büroräumen ist nur zulässig, wenn für jeden Arbeitsplatz eine Fläche zwischen 16 qm bis 20 qm (Fläche eines Doppelbüros) zur Verfügung steht oder dies aufgrund von Arbeitsabläufen/Arbeitsaufgaben zwingend erforderlich ist. In diesem Fall ist im Vorfeld von der Leitung der Organisationseinheit eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Hierzu kann der Gefährdungsbeurteilungsbogen „Mehrfachbelegungen von Büroräumen“ eingesetzt werden.
Bei Bedarf unterstützen die Fachkräfte für Arbeitssicherheit (arbeitsschutz (@) haw-hamburg.de) der Betriebseinheit AKU.
Wie können Besprechungen, Sitzungen und Veranstaltungen, die nicht im direkten Zusammenhang mit der Lehre stehen, durchgeführt werden, Stichwort "Gefährdungsbeurteilung" (Update 3.2.2021)
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Vorrangig sind Besprechungen, Sitzungen und Veranstaltungen online durchzuführen. Ist dies nicht möglich, so ist kritisch zu prüfen, ob für die Veranstaltung eine unabdingbare Erfordernis besteht. Ist dies der Fall, so können Besprechungen, Sitzungen und Veranstaltungen in Präsenz nur dann stattfinden, wenn sie im direkten Bezug zu den Aufgaben der Hochschule gem. §3 und §4 HmbHG stehen.
Bei der Planung und Durchführung der Besprechung/Sitzung/Veranstaltung sind folgende Rahmenbedingungen einzuhalten:
- Betreten und Verlassen des Veranstaltungsraumes nur mit medizinischer Maske. Diese kann während der Veranstaltung abgenommen werden, unter der Voraussetzung, dass alle anderen Hygiene- und Abstandsregeln eingehalten werden.
- Einhaltung der an der Tür ausgehängten maximalen Raumbelegungszahl, so dass für jede Person 10 Quadratmeter zur Verfügung stehen und Mindestabstände eingehalten werden.
- Erfassung der Kontaktdaten der Teilnehmenden mittels QR-Code (s. Wie wird der Zutritt zu Gebäuden und Räumen der HAW Hamburg reglementiert?)
- Unterweisung der Teilnehmenden zu den Regelungen des Hygieneplans.
- Sofern keine technische Lüftung vorhanden ist, regelmäßige Stoßlüftung
Ob weitere Infektionsschutzmaßnahmen erforderlich sind, ist ggf. im Rahmen einer ergänzenden Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln. Hierzu kann der Gefährdungsbeurteilungsbogen „Veranstaltungen“ eingesetzt werden.
Wie sind Besprechungsräume zu nutzen? (Update 2.12.2020)
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Wie auch bei den Präsenz-Lehrveranstaltungen müssen ab dem 2. Dezember 2020 vor dem Betreten des Besprechungsraumes mit dem Smartphone der QR-Code, der neben der Tür angebracht ist, gescannt und anschließend die Kontaktdaten eingetragen werden. Dafür muss keine App heruntergeladen werden. Der Check-In erfolgt wie in den Mensen – es muss keine App oder Ähnliches heruntergeladen, sondern lediglich einmalig eine PIN hinterlegt werden. Anschließend sind die Anschrift und Telefonnummer anzugeben. Nach dem Verlassen des Raumes ist ein Auschecken erforderlich, um die Kapazitäten für den Raum wieder freizugeben.
Diejenigen, die kein Smartphone benutzen oder dabei haben, können von anderen Personen eingetragen werden. Die digitale und umfassende Kontaktdatenerhebung soll es den Gesundheitsämtern erleichtern, im Falle einer Corona-Infizierung, die Kontakte der infizierten Person nachzuverfolgen.
Die Daten werden maximal 28 Tage gespeichert und danach gelöscht.
Falls ein Raum keinen QR-Code hat oder der QR-Code fehlerhaft ist, sollen in den Fakultäten die Service-Büros informiert und bei Räumen auf zentralen Flächen (zum Beispiel bei den Hörsälen am Berliner Tor 5) das Zentrale Flächenmanagement (Flaechenmanagement (@) haw-hamburg.de) informiert werden.
Welchen Schutz gibt es für Arbeitsplätze mit Publikumsverkehr (z.B. Bibliotheken, Fakultätsservicebüros, ITSC-Chipkartenbüro)? (Update 1.9.2020)
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In Bereichen mit begrenztem Publikumsverkehr (z.B. Bibliotheken, Fakultätsservicebüros, Poststelle) werden zum Schutz der Beschäftigten transparente Abtrennungen angebracht. Ob weitere Maßnahmen erforderlich sind, kann gegebenenfalls im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden. Hierbei unterstützen die Fachkräfte für Arbeitssicherheit (arbeitsschutz@haw-hamburg.de) der Betriebseinheit AKU bei Bedarf.
Wie können aktuell Vorstellungsgespräche und Berufungsverfahren durchgeführt werden (3.2.2021)
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Vorstellungsgespräche
Vorstellungsgespräche sind in ausreichend großen gut durchlüfteten Räumen in Präsenz möglich, sofern die unter Punkt 12 im Hygieneplan beschriebenen Hygienemaßnahmen eingehalten werden und im Vorfeld eine Gefährdungsbeurteilung erstellt wurde. Hierzu kann der Gefährdungsbeurteilungsbogen „Gefährdung durch Kontakt mit SARS-CoV-2 Durchführung von Veranstaltungen“ eingesetzt werden.
Berufungsverfahren
Im Rahmen von Berufungsverfahren werden Lehrproben bzw. Probevorlesungen gehalten, an denen viele Personen teilnehmen. Aufgrund des derzeitigen Infektionsgeschehens ist es nicht möglich, diese in Präsenz durchzuführen. Dagegen können Gespräche des*der Bewerbers*in mit dem Berufungsausschuss im kleinen Kreis in Präsenz stattfinden, sofern die unter Punkt 12 beschriebenen Hygienemaßnahmen eingehalten werden und im Vorfeld eine Gefährdungsbeurteilung erstellt wurde. Auch hierbei kann der Gefährdungsbeurteilungsbogen „Gefährdung durch Kontakt mit SARS-CoV-2 Durchführung von Veranstaltungen“ eingesetzt werden.
Corona-Tests und Krankmeldungen
Wo kann ich mich auf das Coronavirus testen lassen? (Stand 8.2.2021)
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Die Stadt Hamburg hat eine FAQ-Liste zum Thema Coronavirus-Tests mit allen wichtigen Informationen zusammengestellt.
Darf ich mit Erkältungssymptomen in den Gebäuden der HAW Hamburg arbeiten? (Update 9.9.2020)
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Nein, bitte betreten Sie die Gebäude nicht, wenn Sie erkältet sind. Bitte informieren Sie Ihre*n Vorgesetzte*n, dass Sie nicht zur HAW Hamburg kommen können und entscheiden mit dieser*diesem gemeinsam über das weitere Vorgehen.
Wenn Sie trotz der Symptome arbeitsfähig sind, können Sie Ihren Dienst im Homeoffice wahrnehmen. Wenn das nicht der Fall ist, gelten die bekannten Regelungen für eine Krankmeldung .
Aufgrund des Corona-Virus sollten Sie mit Ihrer*m Hausärztin*Hausarzt klären, wie Sie weiter vorgehen sollten. Über das Erfordernis eines Tests auf das Coronavirus entscheiden die Ärzte.
Die Rückkehr an die HAW Hamburg kann auch ohne Corona-Test erfolgen (Achtung: Für Reiserückkehrende gelten Sonderregelungen). Sie sollten aber vor der Rückkehr mindestens einen Tag fieberfrei und in gutem Allgemeinzustand sein.
Darf ich in den Gebäuden der HAW Hamburg arbeiten, wenn Personen, die mit mir in einem Haushalt leben, Erkältungssymptome haben? (Stand 21.10.2020)
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Hier gilt es zu unterscheiden, ob ein ärztlicher Verdacht auf eine Corona-Infektion besteht oder nicht.
Sollte kein Verdacht bestehen, können Sie in den Gebäuden der HAW Hamburg arbeiten, wenn Sie selbst keine Erkältungssymptome haben.
Für den Fall, dass ein Verdacht besteht, warten Sie bitte das Testergebnis ab. Bitte informieren Sie in einem solchen Fall Ihre*n Vorgesetzte*n, dass Sie nicht zur HAW Hamburg kommen können und besprechen mit dieser*diesem gemeinsam die Möglichkeit, Ihren Dienst im Homeoffice wahrzunehmen.
Wie kann ich mich krankschreiben lassen, wenn ich an leichten Erkrankungen der oberen Atemwege leide? (Update 9.12.2020)
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Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 3. Dezember 2020 die Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung erneut verlängert. Nunmehr dürfen Ärzt*innen bundesweit bis vorerst zum 31. März 2021 Patient*innen, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, telefonisch bis zu sieben Kalendertage krankschreiben. Die niedergelassenen Ärzt*innen müssen sich dabei persönlich vom Zustand der*des Patienten*in durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere sieben Kalendertage ausgestellt werden.
Gelte ich bei positivem Covid-19-Testergebnis als arbeitsunfähig erkrankt? (Update 9.11.2020)
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Sofern Sie positiv auf Covid-19 getestet wurden, erfolgt nicht in jedem Fall eine Krankschreibung. Ärzte dürfen nur beim Vorliegen von Symptomen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen. Für den Fall, dass Sie arbeitsunfähig erkrankt sind, gelten vorrangig unsere Hinweise zu Erkrankungen im Beschäftigtenportal. Eine Erkrankung ist auch im Fall einer angeordneten Quarantäne anzuzeigen.
Sofern Sie sich in behördlich angeordneter Quarantäne befinden, jedoch keine Symptome bestehen, reichen Sie bitte den behördlichen Bescheid über die Anordnung der Quarantäne im Personalservice ein. Solange keine Dienstunfähigkeit oder Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Erkrankung eintritt, bleibt die Dienst- oder Arbeitspflicht bestehen. Hier kann dann die Arbeit im Home-Office erfolgen. Alternativ können Gleitzeitüberhänge abgebaut oder Urlaub genommen werden. Zu beachten ist, dass bereits genehmigter Urlaub – anders als im Fall einer Krankschreibung – nicht wieder gutgeschrieben werden kann.
Kinder und Familie
Welche Regelungen gelten für die Inanspruchnahme von „Kinderkranktagen“? (Update 22.1.2021)
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Mit Wirkung vom 05.01.2021 wurden die Zahl der sogenannten Kinderkrankentage befristet bis zum 31.12.2021 erhöht. Das Personalamt hat hierüber mit Rundschreiben vom 20.01.2021 informiert.
Rechtsgrundlage für den Bezug des Kinderkrankengeldes bzw. die erhöhten Kinderkrankentage ist § 45 SGB V. Verkürzt zusammengefasst gilt folgendes:
Tarifbeschäftigte
Die Zahl der Kinderkrankentage beträgt 20 Arbeitstage pro Elternteil und Kind, bei mehreren Kindern maximal 45 Tage (Alleinerziehende 40 Tage bzw. maximal 90 Tage).
Der Anspruch besteht zum einen bei der Erkrankung von Kindern, zum anderen
- wenn nicht erkrankte Kinder zu Hause betreut werden müssen, weil Betreuungseinrichtungen vorübergehend geschlossen werden, die Präsenzpflicht an Schulen aufgehoben wird oder der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird,
- wenn das Betreten von Betreuungseinrichtungen untersagt ist (z. B. aufgrund angeordneter Quarantäne),
- bei angeordneten Schul- oder Betriebsferien.
Im Übrigen gelten die Regelungen des § 45 SGB V. Das bedeutet u. a., dass die Regelungen nur für Kinder gelten, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind und für deren Betreuung keine andere im Haushalt lebende Person zur Verfügung steht.
Als Nachweis reichen Sie bitte eine Bescheinigung der Kita- oder Schulleitung zusammen mit dem Antrag auf Gewährung der Kinderkrankentage ein. Hierfür benutzen Sie bitte, wie auch in den regulären Fällen des § 45 SGB V, den allgemeinen Vordruck „Mitteilung Antrag Änderungen“ (um diesen Link öffnen zu können, müssen Sie VORHER im Beschäftigtenportal eingeloggt sein) und senden beides über Ihre*n Vorgesetzte*n an Ihre zuständige Personalsachbearbeitung. Dieses kann gern auf digitalem Weg mit gescannten Unterschriften erfolgen, die Nachreichung des Originals ist entbehrlich.
Beamtinnen und Beamte
Für Beamtinnen und Beamte, deren Besoldung ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und Aufwandsentschädigungen die Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreitet, gelten die Regelungen wie bei den Tarifbeschäftigten (s. o.).
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt für 2021 brutto 64.350,- €.
Der Anspruch auf Sonderurlaub ergibt sich bei der Betreuung erkrankter Kinder aus Nr. 5 Abs. 3 der Sonderurlaubsrichtlinie (HmbSUrlR). Für die Betreuung von nicht erkrankten Kindern wird bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen Sonderurlaub nach Nr. 13 HmbSUrlR gewährt.
In den Fällen, in denen die Besoldung die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet bleibt die bisherige Regelung bestehen, wonach für die Betreuung erkrankter Kinder unter 12 Jahren insgesamt vier Tage zur Betreuung zur Verfügung stehen (vgl. Nr. 5 Abs. 1 Buchst. e) bb) HmbSUrlR. Für die Betreuung nicht erkrankter Kinder kommt nur eine Freistellung im Rahmen von Nr. 5 Abs. 2 HmbSUrlR bis zu einer Höchstdauer von insgesamt drei Tagen in Betracht.
Aufgrund der Komplexität, insbesondere im Beamtenbereich, erhalten Sie hier eine vereinfachte Übersicht. Detaillierte Informationen entnehmen Sie bitte unbedingt dem verlinkten Rundschreiben des Personalamts und insbesondere den FAQ des Personalamts zum Thema.
Wie kann die Elternzeit verschoben werden, wenn es wegen der Corona-Pandemie ein erhöhtes Arbeitsaufkommen gibt? (Update 20.7.2020)
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Die Bundesregierung hat gesetzlich geregelt, dass Eltern ihre bereits vereinbarte Elternzeit verschieben, unterbrechen oder verlängern können, wenn dies aufgrund eines erhöhten Bedarfs nötig sein sollte. Eltern können Elterngeldmonate aufschieben, wenn sie aufgrund der Covid-19-Pandemie mehr als geplant arbeiten und damit die Arbeitszeithöchstgrenze überschreiten, bei der sie weniger Elterngeldbezüge erhalten oder den Anspruch auf den Partnerschaftsbonus verlieren.
Der coronabedingt erhöhte Arbeitsbedarf und die deshalb erwünschte Veränderung der Elternzeit muss von der*dem Vorgesetzten vorgeschlagen und bestätigt sein. Zur Umsetzung der Elternzeit-Verschiebung wenden sich die Vorgesetzten und / oder die Beschäftigten bitte an den Personalservice.
Der Aufschub kann für Elternzeitmonate bis zum 31.12.2020 beantragt werden. Der Bezug für die verschobenen Monate ist spätesten bis zum 30.6.2021 anzutreten.
Reisen und Dienstreisen
Welche Regelungen gelten für Urlaubsrückkehrer*innen aus dem Ausland? (Update 6.1.2021)
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Risikogebiet ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für die zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus besteht. Die Veröffentlichung der Risikogebiete erfolgt durch das Robert Koch Institut (RKI). Bitte informieren Sie sich dort vor und auch während Ihrer Reise.
Bei der Rückreise aus dem Ausland besteht außerdem die Pflicht zur digitalen Einreiseanmeldung:
Grundsätzlich sind Sie verpflichtet, sich sowohl vor, als auch nach einem Auslandsaufenthalt über das Erfordernis einer häuslichen Quarantäne zu informieren, ggf. unter Hinzuziehung des zuständigen Gesundheitsamtes. Nach der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) gilt, dass sich Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 10 Tagen vor Einreise in die Bundesrepublik Deutschland/FHH in einem Risikogebiet im Ausland aufgehalten haben, verpflichtet sind, sich unverzüglich nach der Einreise für einen Zeitraum von 10 Tagen in Quarantäne zu begeben. Diese endet frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise, wenn Sie über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus verfügen und nachweisen. Die zu Grunde liegende Testung darf frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein. Für Einreisen aus Risikogebieten nach Deutschland soll zusätzlich eine Testpflicht eingeführt werden. Einreisende müssen sich ab 11. Januar bis zu 48 Stunden vor Anreise oder direkt nach der Einreise testen lassen.
Die landesgesetzlichen Regelungen zur häuslichen Quarantäne finden Sie in Teil 8, §§ 35, 36 und 36a HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO. Im Quarantänefall kontaktieren Sie unverzüglich die Dienststelle, um das weitere Vorgehen abzustimmen (Näheres siehe unten).
Bis zum 5. bzw. 10. Tag gilt dann weiterhin folgende Regelung, die Sie auch dem Rundschreiben des Personalamtes vom 30.06.2020 (Link s.u.) entnehmen können:
- Falls Ihr Reiseziel für den Tag der Anreise vom RKI als Risikogebiet eingestuft ist, muss bei der sich anschließenden häuslichen Quarantäne Urlaub bzw. Zeitausgleich in Anspruch genommen werden. Es besteht kein Anspruch auf bezahlte Freistellung.
- Falls Ihr Reiseziel am Tag der Anreise vom RKI nicht als Risikogebiet eingestuft ist, muss für den Fall, dass das bereiste Land/die bereisten Länder bis zum Tag der Rückkehr als Risikogebiet eingestuft wird/werden, eine häusliche Quarantäne bei der Reiseplanung nicht eingeplant werden. In einem solchen Fall arbeiten Sie bitte im Home-Office oder nehmen ggf. weiter Urlaub bzw. Zeitausgleich.
Bitte melden Sie sich für einen solchen Fall bei Ihrer*Ihrem Vorgesetzten und stimmen Sie sich bzgl. des weiteren Vorgehens ab. Professor*innen bitten wir, Ihre Departmentleitung und die Verwaltungsleitung ihrer Fakultät zu informieren.
Die Vorgesetzten bzw. die Verwaltungsleitungen bitten wir, den Personalservice über das Funktionspostfach haw-personalservice (@) haw-hamburg.de in Kenntnis zu setzen.
Für die Planung von Reisen ins Ausland gilt:
1. Wer eine Auslandsreise in ein Land antritt, das für den Tag der Anreise vom RKI als Risikogebiet eingestuft ist, muss bei der Reise-/ Urlaubsplanung die sich anschließende häusliche Quarantäne mit einplanen. Hierzu gilt Folgendes:
- Die Dauer des Auslandsaufenthalts ist unerheblich.
- Sollten mehrere Länder bereist werden, sind sie umfassend in die Betrachtung hinsichtlich einer Einordnung des RKI als Risikogebiete einzubeziehen.
- In diesen Fällen besteht grundsätzlich kein Anspruch auf bezahlte Freistellung.
- Ob eine Befreiung von der Quarantäne, also eine Ausnahme nach § 36 Abs. 5 der Verordnung, in Betracht kommt, entscheidet das zuständige Gesundheitsamt auf Veranlassung der*des Beschäftigten (nach Rückkehr).
- Ausreichende Beantragung von Urlaub (für den Auslandsaufenthalt und die Quarantänezeit).
- Wer aufgrund der Quarantäne den Dienst nicht rechtzeitig antreten kann und keinen ausreichenden Urlaub beantragt hat, bleibt personalrechtlich dem Dienst zunächst grundsätzlich unentschuldigt fern und muss mit arbeits- und dienstrechtlichen Maßnahmen rechnen.
- Ein vorsorglich für den Quarantäne-Fall eingeplanter Erholungsurlaub oder Freizeitausgleich kann, sofern eine Quarantäne nach Rückkehr nicht erforderlich wird, einvernehmlich storniert werden. Ob die Voraussetzungen für den Entfall der Quarantäne tatsächlich vorliegen, muss die*der Beschäftigte mit dem zuständigen Gesundheitsamt klären und die Dienststelle hierüber informieren.
2. Wer eine Reise in ein Land antritt, das am Tag der Anreise vom RKI nicht als Risikogebiet eingestuft ist, muss eine häusliche Quarantäne bei der Reiseplanung nicht einplanen. Für den Fall, dass das bereiste Land/die bereisten Länder bis zum Tag der Rückkehr als Risikogebiete eingestuft werden, sodass die Voraussetzungen für eine häusliche Quarantäne erfüllt sind, gilt Folgendes:
- Tätigkeit im Home-Office, ggf. Urlaub, Freizeitausgleich.
- Grundsätzlich keine weitergehenden dienst- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen.
Die obigen Hinweise gelten nur für Ein- und Rückreisende aus dem Ausland. Für das Inland finden sie keine Anwendung. Bis auf Weiteres gilt, dass Einreisen aus Risikogebieten innerhalb Deutschlands weiterhin möglich sind. Bund und Länder fordern jedoch eindringlich auf, nicht erforderliche innerdeutsche Reisen in Gebiete und aus Gebieten heraus, welche die Grenze von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb der letzten sieben Tage übersteigen, zu vermeiden.
Sowohl bei Rückkehr aus dem Ausland als auch aus dem Inland besteht aufgrund der Besonderheit der aktuellen Situation weiterhin die Befugnis, Beschäftigte zu befragen, ob sie sich während ihres Urlaubs in einem Risikogebiet (Ausland) bzw. in einem inländischen Gebiet mit erhöhtem Infektionsgeschehen aufgehalten haben. Diese Frage müssen die Beschäftigten beantworten.
Die Regelungen der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung zu den Quarantänemaßnahmen für Ein- und Ausreisende gelten bis auf weiteres. Die genauen Quarantäneregelungen des Personalamts für Ein- und Rückreisende aus dem Ausland des Personalamts entnehmen Sie dem nach wie vor gültigen Schreiben des Personalamtes der Freien und Hansestadt Hamburg vom 30.06.2020 sowie dem Rundschreiben vom 01.11.2020.
Welche Dienstreise-Regelungen gelten zurzeit an der HAW Hamburg? (Update 28.9.2020)
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Das Präsidium hat entschieden, dass seit 20.5.2020 für Dienstreisen innerhalb Deutschlands folgendes gestuftes Verfahren gilt: Auf der ersten Stufe ist zu prüfen, ob an Stelle einer Dienstreise bzw. einer Präsenzveranstaltung eine Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden kann. Falls dies aus technischen, organisatorischen oder auch inhaltlichen Gründen nicht möglich ist, ist auf der zweiten Stufe zu prüfen, ob die Dienstreise bzw. Veranstaltung zwingend notwendig ist oder verschoben werden kann. Falls sie zwingend notwendig ist und nicht verschoben werden kann, sind auf der dritten Stufe die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu ergreifen (ausreichender Mindestabstand, gute Belüftung des Raumes, usw.). Zwingend notwendige Dienstreisen können unter dieser Maßgabe von den Vorgesetzten genehmigt werden. Aus welchem Grund die Dienstreise zwingend notwendig ist, ist auf einem Extrablatt zum Dienstreiseantrag zu dokumentieren. Das Extrablatt mit der Begründung ist nicht nur dem Dienstreiseantrag, sondern auch der späteren Reisekostenabrechnung verpflichtend beizufügen. Das Fehlen dieser Begründung führt ansonsten zu negativen Auswirkungen auf den Versicherungsschutz und die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten.
Auch bei Dienstreisen ins Ausland ist zunächst zu prüfen, ob das Anliegen der Dienstreise durch ein Online-Format ersetzt werden kann. Ist dies nicht möglich, so ist kritisch zu prüfen, ob die Dienstreise tatsächlich erforderlich ist. Ist dies der Fall, dann darf die Dienstreise bewilligt werden, sofern das Reiseland nicht als Risikogebiet ausgewiesen ist. Vor Antritt der Reise ist zu prüfen, ob das Reiseland zwischenzeitlich zum Risikogebiet erklärt wurde. Wenn das zutrifft, darf die Reise nicht angetreten werden. Sofern das Land während des Aufenthaltes zum Risikogebiet wird, muss sich die Person nach ihrer Rückkehr in eine 14-tägige häusliche Quarantäne begeben. Diese kann aber durch ein negatives Corona-Testergebnis aufgehoben werden (§ 35 f. HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO, Stand 23.9.2020). Vonseiten der HAW Hamburg bitten wir Sie, einen Coronatest frühestens fünf Tage nach Ihrer Dienstreiserückkehr durchführen zu lassen und erst dann die Hochschule wieder zu betreten, wenn dieser negativ ausgefallen ist. Falls Sie keinen Test am fünften Tag oder später durchführen lassen, bitten wir Sie, der Hochschule 14 Tage fernzubleiben.
Wie bei einer Inlandsdienstreise ist auch bei einer geplanten Auslandsdienstreise auf einem Extrablatt zum Dienstreiseantrag zu dokumentieren, warum die Dienstreise zwingend notwendig ist. Das Extrablatt mit der Begründung ist ebenfalls nicht nur dem Dienstreiseantrag, sondern auch der späteren Reisekostenabrechnung verpflichtend beizufügen. Das Fehlen dieser Begründung führt ansonsten zu negativen Auswirkungen auf den Versicherungsschutz und die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten.
Beratung
Wie kann ich mit den Herausforderungen im Home-Office umgehen?
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Der Großteil der Beschäftigten der HAW Hamburg arbeitet aktuell im Home-Office. Das Betriebliche Gesundheitsmanagement BGM hat für die Herausforderungen und oftmals auch großen Belastungen, die das Home-Office für die Beschäftigten der HAW Hamburg bedeutet, Informationen zusammengestellt.
Unter "Gesundes Home-Office" finden Sie im Beschäftigtenportal konkrete Tipps zur Gesunderhaltung und zum guten Umgang mit sich selbst und miteinander in dieser ungewöhnlichen Zeit.
Wo kann ich mich als Beschäftige*r beraten lassen?
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Arbeitsmedizinische Beratung für Beschäftigte
Der Arbeitsmedizinische Dienst AMD hat nach der Maßgabe „SARS-CoV-2- Arbeitsschutzstandard“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales eine Telefonsprechstunde eingerichtet, die insbesondere von Beschäftigten der HAW Hamburg, die eine Vorerkrankung gem. 2.2 haben, genutzt werden kann. Diese ist zunächst täglich zwischen 9:00 und 12:00 Uhr unter der Telefonnummer 040.42841-1414 erreichbar.
Familie, Kind und Pflege
Für Tipps und Beratung zu Erziehung und Pflege unter den Bedingungen des Home-Office wenden Sie sich an familienbuero (@) haw-hamburg.de und informieren Sie sich auf unserer Linkliste.
Gleichstellung und Antidiskriminierung
Bei Diskriminierungen und Fragen zur Gleichstellung beraten die zentralen Gleichstellungsbeauftragten:
- Hanna.Klimpe (@) haw-hamburg.de (wissenschaftliches Personal)
- meike.rissiek (@) haw.hamburg.de (TVP)
Sie können sich ebenfalls an das Team der Stabsstelle Gleichstellung wenden.
Personalrat
Der Personalrat der HAW Hamburg berät zu folgenden Themen:
- Anforderungen des Arbeitsplatzes in Lehre oder Verwaltung
- Homeoffice
- Arbeitszeit
- Urlaub
personalrat (@) haw-hamburg.de und telefonisch unter 42875-9120
Gesundheit und Hilfsangebote
- Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen erhalten Informationen bei der Schwerbehindertenvertretung: maike.messerschmidt (@) haw-hamburg.de
und barbara.eckelmann (@) haw-hamburg.de - Bei Fragen zur Arbeitssicherheit wenden Sie sich an die Fachkräfte für Arbeitssicherheit arbeitsschutz (@) haw-hamburg.de
- Bei Fragen zur Gesunderhaltung und zu den Belastungen im Home-Office wenden Sie sich an: bgm (@) haw-hamburg.de und informieren Sie sich auf der Seite Gesundes Home-Office im Beschäftigtenportal.
- Bei Konflikten zwischen Beschäftigten wenden Sie sich gerne an die Konfliktlotsen: konfliktlotsen (@) haw-hamburg.de
- Bei Konflikten zwischen Studierenden und Hochschulbediensteten können Sie sich an die Vertrauensstelle wenden.
- Wegen der feststellbaren Zunahme von häuslicher Gewalt weisen wir insbesondere auf die Vertrauenspersonen für Betroffene sexualisierter Belästigung und Gewalt hin:
- Weitere Informationen zu Beratungs- und Hilfsangeboten außerhalb der Hochschule finden Sie zum Beispiel:
Flyer "Unterstützung bei häuslicher Gewalt"
Flyer "Hilfsstellen in Hamburg für von frauen- und/oder trans*feindlicher Gewalt betroffene Personen".
Gültige Rundschreiben des Personalamtes der Freien und Hansestadt Hamburg
- Rundschreiben vom 2.2.2021 (FAQ Kinderkrankentage)
- Rundschreiben vom 28.1.2021
- Rundschreiben vom 24.1.2021
- Rundschreiben vom 22.1.2021
- Rundschreiben vom 20.1.2021
- Rundschreiben vom 15.12.2020
- Rundschreiben vom 8.12.2020
- Rundschreiben vom 29.11.2020
- Rundschreiben vom 01.11.2020
- Rundschreiben vom 30.10.2020
- Rundschreiben vom 01.09.2020
- Rundschreiben vom 31.07.2020
- Rundschreiben vom 30.06.2020