Stellungnahme des Fakultätsrates der Fakultät SuK

Fakultätsrat der Fakultät SuK zur Änderung des SGB II

Menschen, die auf soziale Leistungen angewiesen sind, sind oft Adressat*innen der Sozialen Arbeit. Damit stehen sie zugleich im Fokus der Studierenden und Lehrenden der Fakultät „Soziale Arbeit und Kindheitspädagogik“ an der HAW Hamburg.

Stellungnahme des Fakultätsrates der Fakultät Soziale Arbeit und Kindheitspädagogik der HAW Hamburg zum Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB II – E).
Verabschiedet im Fakultätsrat am 12.02.2026

Menschen, die auf soziale Leistungen angewiesen sind, sind oft Adressat*innen der Sozialen Arbeit. Damit stehen sie zugleich im Fokus der Studierenden und Lehrenden der Fakultät „Soziale Arbeit und Kindheitspädagogik“ an der HAW Hamburg. Die angestrebte Reform greift in die Lebensbedingungen von meist bereits prekär lebenden Menschen ein und betrifft damit zugleich den Auftrag der Sozialen Arbeit, Menschen ein selbstbestimmtes menschenwürdiges Leben und Teilhabe an der Gesellschaft zu ermöglichen.

Die Soziale Arbeit ist eine den Grund- und Menschenrechten verpflichtete Profession, so dass wir die anstehenden Reformen auch an diesen Rechten messen. Verfassungsrechtliche Bewertungsmaßstäbe sind das Sozialstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz) und das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Völkerrechtlich wird durch Art. 22 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vorgegeben, dass jede*r „als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit und Anspruch darauf [hat], durch innerstaatliche Maßnahmen unter Berücksichtigung der Organisation und der Mittel jedes Staates in den Genuss der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen, die für seine Würde und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlich sind.“ Der Staat steht deshalb in der Pflicht, seine Bürger*innen im Fall von Armut und Erwerbslosigkeit zu unterstützen. Diese Vorgaben beherzigend, soll das SGB II Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht (Art. 1Abs. 1 GG).

Die angestrebte Reform wird weder den verfassungs- und menschenrechtlichen Maßstäben noch dem Ziel des SGB II gerecht. Vielmehr drohen einige der vorgesehenen Regelungen insbesondere vulnerable Menschen, die auf soziale Leistungen angewiesen sind, in ein Leben unterhalb des menschenwürdigen Existenzminimums zu drängen. Vulnerable Menschen sind solche mit multiplen Problemen, bspw. soziale Schwierigkeiten, psychische Erkrankungen, erhebliche gesundheitlichen Beeinträchtigungen, Schulden usw. Die angestrebten Reformen berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse dieser Menschen wenig, vielmehr drohen sie ihre prekären Lebenslagen zu verschärfen.

Die Zielsetzung der Gesetzesreform, soziale Rechte primär als bedingte zu rahmen, verstärkt bestehende Stigmatisierungen und individualisierende Verantwortungszuweisungen. Damit werden die Bemühungen der SGB II – Reform von 2023 konterkariert, die bislang nicht vollständig umgesetzt und auch nicht evaluiert worden ist.

Download der ausführlichen Stellungnahme als PDF-Datei
 

Kontakt

Prof. Dr. Tilman Lutz
tilman.lutz (at) haw-hamburg (dot) de

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