Aktuelle Informationen, Fragen und Antworten zum Umgang mit dem Coronavirus
Sind Prüfungen für Studierende vorgesehen? Was passiert im laufenden Semester und danach? Was bedeutet "geschützte Präsenz"? Welche Veränderungen der Arbeitsbedingungen für Beschäftigte, Forschende etc. bringt die aktuelle Coronavirus-Pandemiesituation mit sich? Antworten zu diesen und weiteren Fragen zum Umgang der Hochschule mit dem Coronavirus finden Sie auf dieser Seite.
Aufgrund der dynamischen Entwicklungen sind weitere Entscheidungen und Maßnahmen möglich. Bitte beachten Sie darum auch regelmäßig die Aktualisierungen auf dieser Webseite (Aktualisierungsdatum der jeweiligen Frage) und überprüfen Sie den Eingang in Ihrem E-Mailpostfach.
Aktueller Hinweis
Aufgrund der sehr dynamischen und ernst zu nehmenden Pandemie-Situation hat die Hochschulleitung beschlossen, den Präsenzbetrieb in der Zeit vom 14.12.2020 bis zum 31.01.2021 deutlich einzuschränken. Studentische Lernräume, die Bibliotheken, die Fakultätsservicebüros, das Chipkartenservicebüro und die Infothek des Studierendenzentrums bleiben geschlossen.
Die zunehmende Online-Lehre und das Arbeiten im Home Office stellen Studierende und Beschäftigte vor große Herausforderungen. An der HAW Hamburg gibt es unter anderem folgende Beratungsangebote und Maßnahmen zur Stärkung der psychosozialen Gesundheit:
Corona: Wie können wir uns stärken? (Für Studierende)
Kompetenz-Werkstatt des Projekts CamPuls zur Studierendengesundheit
Ansprechpersonen
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Ansprechstelle für Studierende:
studienberatung (@) haw-hamburg.de
Medienanfragen:
presse (@) haw-hamburg.de
Fragen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz:
arbeitsschutz (@) haw-hamburg.de
Fragen zu Gebäude- und Technikangelegenheiten:
fm-leitung (@) haw-hamburg.de
Fragen der Beschäftigten (z.B. zu Homeoffice-Regelungen)
HAW-Personalservice (@) haw-hamburg.de
Rechtliche Fragen:
Justitiariat (@) haw-hamburg.de
Ansprechpersonen bei festgestellter Corona-Infektion (Update 2.11.2020)
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Sollte bei Ihnen eine Corona-Infektion festgestellt werden, melden Sie sich bitte bei den ‚Corona-Single Point of Contacts‘ (Corona-SPOCs) der Fakultäten bzw. der Hochschulverwaltung. Dort werden die Informations- bzw. Kommunikationsketten koordiniert:
Zentrale Hochschulverwaltung
Corona-SPOC-Beschaeftige (@) haw-hamburg.de
Fakultät Technik und Informatik
Corona-SPOC-TI (@) haw-hamburg.de
Fakultät Life Sciences
Corona-SPOC-LS (@) haw-hamburg.de
Fakultät Wirtschaft und Soziales
Corona-SPOC-WS (@) haw-hamburg.de
Fakultät Design, Medien und Kommunikation
Corona-Spoc-DMI (@) haw-hamburg.de
FAQs zum aktuellen Betrieb der HAW Hamburg im Umgang mit dem Coronavirus
Allgemeine Regelungen
Wer hat Zutritt zu den Gebäuden der HAW Hamburg? (Update 1.9.2020)
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Aufgrund der Corona-Pandemie bitten wir Sie, Ihren Aufenthalt in den Gebäuden der HAW Hamburg auf das notwendige Maß zu beschränken. Alle Personen (Studierende, Gäste, Beschäftigte von externen Dienstleistern etc.) sind dazu aufgefordert, die Gebäude der Hochschule nach Ende einer Veranstaltung oder eines Termins direkt zu verlassen.
Personen, die Symptome (z.B. Husten, Fieber, Durchfall) aufweisen, die auf eine COVID-19-Infektion hindeuten könnten und ärztlich nicht abgeklärt sind, ist der Aufenthalt an der HAW Hamburg grundsätzlich untersagt.
Wie wird der Zutritt zu den Gebäuden und Räumen der HAW Hamburg reglementiert? (Update 2.12.2020)
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Der Zutritt zu den Gebäuden der HAW Hamburg wird so reglementiert, dass anwesende Personen auf der jeweils zur Verfügung stehenden Fläche einen Mindestabstand von 1,5 Metern (Abstandsgebot) einhalten können. Hierfür sind an geeigneten Stellen Fußbodenmarkierungen angebracht.
Auf die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstands, der Maskenpflicht sowie des Zutrittsverbots für Menschen mit Symptomen einer Atemwegserkrankung weisen wir mit Aushängen an den Eingängen der Gebäude hin.
Die Reduzierung der Personenzahlen erreichen wir durch die verminderte Anzahl an Präsenzveranstaltungen. Weiterhin werden die an den Lehrveranstaltungen teilnehmenden Gruppengrößen verkleinert. Die Belegungszahlen von Seminar- und Lernräumen legen wir unter Beachtung der Abstandsregel fest. Die unter diesen Bedingungen ermittelten maximalen Belegungszahlen werden in jedem Raum durch Aushang bekannt gegeben und dürfen nicht überschritten werden.
Ab dem 2.12.2020 erfolgt die Kontaktdatenerhebung in Präsenz-Veranstaltungen und Besprechungsräumen mittels eines QR-Codes. (Siehe Frage unter "Studium und Lehre": Wie erfolgt die Kontakterhebung in Präsenzveranstaltungen? sowie die Frage unter "Regelungen für die Beschäftigten der HAW Hamburg": Wie sind Besprechungsräume zu nutzen?) Dafür wurden jedem Raum an der HAW Hamburg QRCodes zugeordnet, in dem Seminare, Vorlesungen, Laborarbeiten, Besprechungen etc. stattfinden.
Bei Fragen zu konkreten Raumkapazitäten an der Hochschule kontaktieren Sie bitte das Team Gebäudeservice: peggy.scheiba@haw-hamburg.de
Welche Regelungen gelten für die Nutzung von öffentlichen Bereichen (Foyers, Verkehrswege, Fahrstühle, Teeküchen) in den Gebäuden der HAW Hamburg (Update 1.9.2020)
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Für die geschützte Präsenzlehre und für das persönliche Erscheinen am Arbeitsplatz der HAW Hamburg gilt als oberste Maxime die Einhaltung der Abstandsregel (mindestens 1,5 m) sowie der Hygienemaßnahmen (regelmäßiges Händewaschen und Einhaltung der Husten- und Niesetikette).
Um das Infektionsrisiko zu minimieren, sind in den öffentlichen Bereichen der HAW Hamburg folgende Regelungen einzuhalten:
- Auf den allgemeinen Verkehrsflächen (z.B. Foyers, Flure vor Prüfungs- und Laborräumen) der HAW Hamburg haben alle Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung (MNS) zu tragen. Hierfür reichen die sogenannten "Community-Masken" (Behelfs-Mund-Nasen-Masken aus handelsüblichen Stoffen hergestellt), wie sie im ÖPNV gefordert sind.
- In den Eingangsbereichen aller Gebäude werden Desinfektionsmittel bereitgestellt.
- Die Hinweisschilder und Fußbodenmarkierungen zur Abstandshaltung sind zu beachten.
- Fahrstühle dürfen von maximal zwei Personen benutzt werden unter der Voraussetzung, dass beide Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Darüber hinaus werden alle Anwesenden gebeten, die Fahrstühle so wenig wie möglich zu nutzen, damit sie den Personen, die unabdingbar darauf angewiesen sind, zur Verfügung stehen.
- Teeküchen, Kopierräume und vergleichbare Räume, in denen der Abstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, sind nur von einer Person gleichzeitig zu nutzen.
Was ist in Bezug auf die Mund-Nasen-Bedeckungen zu beachten? (Update 6.1.2021)
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Nicht nur auf den allgemeinen Verkehrsflächen (z.B. Foyers, Flure vor Prüfungs- und Laborräumen) der HAW Hamburg, sondern auch in den Lehrveranstaltungen am Platz sowie in den Bibliotheken haben alle Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. In anderen Bereichen ist dies erforderlich, wenn die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 m nicht durchgehend gewährleistet werden kann (siehe Hinweise zum Zutritt der Gebäude und zur Nutzung der öffentlichen Bereiche.)
Studierende sind angehalten, ihre eigenen „Community-Masken“ (Behelfs-Mund-Nasen-Masken aus handelsüblichen Stoffen hergestellt), wie sie im ÖPNV gefordert sind, zu tragen. In Laboren wird bei Bedarf eine Einmal-Mund-Nasen-Bedeckung gestellt.
Vor den Hochschulgebäuden werden Studierende und Mitarbeitende gebeten, den Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. Sollte dies nicht möglich sein, ist eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen.
Zu beachten sind die Regelungen aus dem Rahmen-Hygieneplan zur Nutzung und Reinigung der Mund-Nasen-Bedeckungen (siehe Punkt 13.3).
Studierende und Beschäftigte, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können, sind von der Pflicht ausgenommen. Der Umstand, dass keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden kann, ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen (z.B. durch eine ärztliche Bescheinigung, einen Allergiker-Pass oder einen Schwerbehindertenausweis). Beschäftigte und Studierende mit einer Hörbeeinträchtigung, die auf das (zusätzliche) Lesen der Lippenbewegungen angewiesen sind, können für kurze Gespräche ebenfalls auf das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verzichten. In beiden Fällen ist erforderlich, dass die Personen, die keine Maske tragen, den Mindestabstand durchgehend einhalten, damit sie andere nicht gefährden.
Wie können Besprechungen, Sitzungen und Veranstaltungen, die nicht im direkten Zusammenhang mit der Lehre stehen, durchgeführt werden, Stichwort "Gefährdungsbeurteilung" (Update 2.12.2020)
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Vorrangig sind Besprechungen, Sitzungen und Veranstaltungen online durchzuführen. Ist dies nicht möglich, so ist kritisch zu prüfen, ob für die Veranstaltung eine unabdingbare Erfordernis besteht. Ist dies der Fall, so können Besprechungen, Sitzungen und Veranstaltungen in Präsenz nur dann stattfinden, wenn sie im direkten Bezug zu den Aufgaben der Hochschule gem. §3 und §4 HmbHG stehen.
Bei der Planung und Durchführung der Besprechung/Sitzung/Veranstaltung sind folgende Rahmenbedingungen einzuhalten:
- Einhaltung der an der Tür ausgehängten maximalen Raumbelegungszahl, so dass zwischen den Teilnehmenden ein Mindestabstand von 1,5 m sicher eingehalten wird.
- Erfassung der Kontaktdaten der Teilnehmenden mittels QR-Code (s. Wie wird der Zutritt zu Gebäuden und Räumen der HAW Hamburg reglementiert?)
- Unterweisung der Teilnehmenden zu den Regelungen des Hygieneplans.
- Beim Betreten und Verlassen des Veranstaltungsraumes Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Diese kann während der Veranstaltung abgenommen werden, sofern der Abstand sicher eingehalten werden kann.
- Sofern keine technische Lüftung vorhanden ist, regelmäßige Stoßlüftung
Ob weitere Infektionsschutzmaßnahmen erforderlich sind, ist ggf. im Rahmen einer ergänzenden Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln. Hierzu kann der Gefährdungsbeurteilungsbogen „Veranstaltungen“ eingesetzt werden.
Bei Bedarf unterstützen die Fachkräfte für Arbeitssicherheit (arbeitsschutz (@) haw-hamburg.de) der Betriebseinheit AKU.
Gibt es besondere Reinigungsmaßnahmen? (Update 1.9.2020)
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Die Reinigungsintervalle und -arten wurden vom Facility Management, Team Gebäudeservice (Kontakt: reinigungsmanagement@haw-hamburg.de), in Abstimmung mit den Fakultäten angepasst.
Weitere Informationen zu diesem Thema unter Punkt 5.1. "Reinigung" im Hygieneplan der HAW Hamburg.
Gibt es besondere Lüftungsmaßnahmen? (Update 1.9. 2020)
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Um das Infektionsrisiko durch das Einatmen von virenbehafteter Luft (einschließlich der darin enthaltenen Aerosole) zu reduzieren, ist es wichtig, für einen regelmäßigen Luftaustausch zu sorgen.
Unsere Maßnahmen hierzu finden Sie unter Punkt 5.2. "Lüftung" im Hygieneplan der HAW Hamburg.
Was muss ich tun, wenn ich positiv auf das Coronavirus getestet wurde oder Kontakt mit einer vom Corona-Virus infizierten Person hatte? (Update 2.11.2020)
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Wenn Sie Kontakt zu einer bestätigt infizierten Person hatten oder bereits positiv auf das Coronavirus getestet wurden, müssen Sie unverzüglich Kontakt zu dem für Sie zuständigen Gesundheitsamt aufnehmen.
Melden Sie sich bitte außerdem bei dem zuständigen ‚Corona-Single Point of Contact‘ (Corona-SPOC) der Fakultät bzw. der Hochschulverwaltung. Dort werden die Informations- bzw. Kommunikationsketten koordiniert:
Zentrale Hochschulverwaltung
Corona-SPOC-Beschaeftige (@) haw-hamburg.de
Fakultät Technik und Informatik
Corona-SPOC-TI (@) haw-hamburg.de
Fakultät Life Sciences
Corona-SPOC-LS (@) haw-hamburg.de
Fakultät Wirtschaft und Soziales
Corona-SPOC-WS (@) haw-hamburg.de
Fakultät Design, Medien und Kommunikation
Corona-Spoc-DMI (@) haw-hamburg.de
Bitte teilen Sie der Hochschule mit, welche Anweisungen Sie vom Gesundheitsamt erhalten haben.
Bleiben Sie zu Hause und folgen Sie den Anweisungen des Gesundheitsamtes. Suchen Sie auf keinen Fall eine Arztpraxis, ohne vorherige telefonische Absprache auf.
Studium und Lehre
Wie erfolgt die Kontakterhebung in Präsenz-Veranstaltungen? (Update 2.12.2020)
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Zur Sicherheit aller erfolgt die Kontaktdatenerhebung in Präsenzveranstaltungen ab Mittwoch, 02. Dezember 2020, mittels eines QR-Codes. Mit der digitalen und umfassenden Kontaktdatenerhebung erleichtern wir es den Gesundheitsämtern im Falle einer Corona-Infizierung die Kontakte der infizierten Person nachzuverfolgen.
Um an einer Präsenz-Lehrveranstaltung teilnehmen zu können, muss ab dem 2. Dezember 2020 vor dem Betreten des Raumes der QR-Code, der neben der Tür angebracht ist, eingescannt und danach die Kontaktdaten eingetragen werden. Dabei ist zu beachten, dass man sich vor jeder Präsenz-Veranstaltung neu eintragen muss. Der Check-In erfolgt wie in den Mensen – es muss keine App oder Ähnliches heruntergeladen, sondern lediglich einmalig eine PIN hinterlegt werden. Anschließend sind die Anschrift und Telefonnummer anzugeben. Nach der Lehrveranstaltung checken sich die Studierenden und Lehrenden wieder aus.
Es besteht zudem die Möglichkeit, sich mittels der URL einzuloggen, die unter dem QR-Code zu finden ist. Dies ist eine eigens für den jeweiligen Raum generierte URL. Hierfür ist kein Smartphone notwendig, sondern die Registrierung kann über jedes Endgerät mit Internetzugang erfolgen.
Die Daten werden maximal 28 Tage gespeichert und danach gelöscht.
Verändert sich die Regelstudienzeit durch die Corona-Pandemie? (Update 13.1.2021)
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Für alle im Sommersemester 2020 und im Wintersemester 2020 / 2021 immatrikulierten, nicht beurlaubten Studierenden verlängert sich die individuelle Regelstudienzeit um ein Semester. Dies ist insbesondere für die Studierenden wichtig, die Leistungen nach dem BAföG erhalten, aber auch für alle anderen, die ihre Regelstudienzeit einhalten wollen.
Zunächst wird diese Verlängerung der Regelstudienzeit auf den BAföG-Bescheinigungen, Exmatrikulationsbescheiden und Rentenbescheinigungen ausgewiesen. Grundlage für diese Änderung ist die von der Hamburgischen Bürgerschaft am 29.12.2020 verabschiedete Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID 19 Pandemie im Hochschulbereich. (Veröffentlicht am 8.1.2021)
Gibt es weiterhin auch eine Überbrückungshilfe bei Notlagen? (Update 23.11.2020)
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Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hilft Studierenden, die wegen der Corona-Pandemie nachweislich in akuter Notlage sind, von November 2020 bis März 2021 erneut mit Zuschüssen. Sie werden über die Studenten- und Studierendenwerke vergeben. Die Überbrückungshilfe kann ab 20. November 2020, ausschließlich online, beantragt werden.
Bei entsprechender Notlage können zwischen 100 und 500 Euro pro Monat gezahlt werden.
Zum Antrag auf Überbrückungshilfe
Weitere Informationen zur Überbrückungshilfe vom Bundesministerium für Bildung und Forschung
Wie kann ich das Corona-Notfalldarlehen beantragen? (Update 26.10.2020)
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Studierende an Hamburger Hochschulen, die sich aufgrund der Corona-Pandemie nachweislich in einer finanziellen Notlage befinden, können pünktlich zum Start des Wintersemesters 2020 erneut online ein zinsloses Darlehen in Höhe von 400 Euro monatlich beantragen. Das Darlehen kann jeweils für die Monate Oktober, November und Dezember beim Studierendenwerk Hamburg beantragt werden. Der Hamburger Hilfsfonds dient der schnellen und unbürokratischen Unterstützung von Studierenden und soll dazu beitragen, den existenzsichernden Grundbedarf zu decken.
Anträge für das Darlehen, das komplett zurückgezahlt werden muss, können ab dem 28.10.2020 gestellt werden.
Welche Regelungen gelten für die praktischen Tätigkeiten in Labor- und Werkstattbereichen? (Update 30.10.2020)
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- Oberstes Gebot für die Ausübung praktischer Tätigkeiten in Laboren und Werkstätten ist die Einhaltung des Mindestabstandes von mind. 1,5 m.
- Grundsätzlich besteht die Verpflichtung, Mund-Nase-Bedeckungen zu tragen. Studierende können hierfür Community-Masken benutzen, wie sie im ÖPNV zu tragen sind.
- Beschäftigte, die eine Mund-Nase-Bedeckung im Labor oder einer Werkstatt zu tragen haben, werden mit qualitativ hochwertigen, waschbaren und wiederverwendbaren Mund-Nasen-Bedeckungen aus Stoff (pro Person zwei Masken) ausgestattet. Die Erstausstattung erfolgt zentral durch die Hochschulverwaltung. Etwaige Folgebeschaffungen fallen in den Zuständigkeitsbereich der Fakultäten.
- Die Festlegung der maximalen Anzahl an Arbeitsplätzen in den Laboren und Werkstätten der HAW Hamburg wird (gegebenenfalls mit Unterstützung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit der Betriebseinheit AKU) durch die jeweiligen Labor-/Werkstattleitungen vorgenommen.
- Werkzeuge und Arbeitsmittel, die von mehreren Personen benutzt werden, sind nach dem Gebrauch zu reinigen. Eine Desinfektion ist nach Beratung des Arbeitsmedizinischen Dienstes jedoch nicht erforderlich. Ebenso ist es nicht notwendig, Arbeits- und andere Oberflächen zu desinfizieren.
- In die Unterweisung der Studierenden sind die Einhaltung der Hygieneregeln und Hinweise zum richtigen Benutzen eines Mund-Nasen-Schutzes gemäß den Empfehlungen der BZGA zu integrieren.
- Ob weitere Infektionsschutzmaßnahmen erforderlich sind, kann im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden. Hierzu kann der Gefährdungsbeurteilungsbogen „Labor- und Werkstattarbeiten unter Corona-Bedingungen“ eingesetzt werden. Bei Bedarf können die Fachkräfte für Arbeitssicherheit (arbeitsschutz (@) haw-hamburg.de) der Betriebseinheit AKU hierbei unterstützen.
Welche Regelungen gelten für Präsenzlehrveranstaltungen? (Update 22.12.2020)
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Gemäß §22, Abs. 2, der seit dem 22.12.20 geltenden Eindämmungsverordnung dürfen aktuell nur noch Labortätigkeiten, praktische und künstlerische Ausbildungsabschnitte oder Prüfungen in Präsenz durchgeführt werden.
Sofern andere Veranstaltungen eine gemeinsame Anwesenheit von Studierenden und Lehrenden erfordern (wie z. B. Lehr-/Lern-Veranstaltungen für Erst- und Zweitsemester sowie Kleingruppenveranstaltungen) muss im Vorfeld von den Lehrenden eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden. Hierfür ist der Gefährdungsbeurteilungsbogen „Durchführung von Lehrveranstaltungen in Präsenz“ einzusetzen.
Kann ich die Bibliotheken der HAW-Hamburg nutzen (Update 7.1.2021)?
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Auf der Startseite der Bibliotheken der HAW Hamburg finden Sie alle Aktualisierungen und Infos zu den aktuellen Services und Zugangsmöglichkeiten (z.B. E-Medien-Angebot, Bestell- und Abholservice, telefonische Erreichbarkeit etc.).
Bitte beachten Sie die Fragen und Antworten der Bibliotheken zur aktuellen Situation.
Wo gibt es Informationen zum Bewerbungsverfahren zum Sommersemester 2021?
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Informationen und Details erhalten Sie auf den Seiten zur "Bewerbung".
Wie gestaltet sich das Wintersemester 2020/2021? (Update 14.12.2020)
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Auch im Wintersemester 2020/2021 müssen bestehende Hygiene- und Abstandsregeln weiterhin eingehalten werden, so dass nicht zu einer vollständigen Präsenzlehre zurückgekehrt werden kann.
In einer erweiterten geschützten Präsenz werden digital-synchrone und präsente Formate in der Lehre aufeinander abgestimmt. Dabei wird für Studierende im 1. und 2. Semester mit einer speziellen Kleingruppenbetreuung ein besonderer Fokus auf die Präsenzlehre gerichtet. Auch Labor- und Werkstattveranstaltungen sowie Prüfungen können unter Beachtung der bestehenden Hygiene- und Abstandsregelungen weiter durchgeführt werden.
Gemäß der unterschiedlichen Anforderungen durch die jeweiligen Prüfungs- und Studienordnungen organisieren die Fakultäten und Departments die einzelnen Formate der erweiterten geschützten Präsenzlehre selbst und informieren die Studierenden über die jeweiligen Umsetzungen.
Aufgrund der sehr dynamischen und ernst zu nehmenden Pandemie-Situation hat die Hochschulleitung beschlossen, den Präsenzbetrieb in der Zeit vom 14.12.2020 bis zum 31.01.2021 deutlich einzuschränken.
Die Bibliotheken werden den Präsenzbetrieb in diesem Zeitraum einstellen und auch Lehrveranstaltungen, die eigentlich in hybrider oder in Präsenzform vorgesehen sind, sollen ausschließlich digital angeboten werden. Desweiteren bleiben studentische Lernräume und andere öffentlichen Bereiche der Hochschule (z.B. die Fakultätsservicebüros, das Chipkartenservicebüro und die Infothek des Studierendenzentrums) in der Zeit vom 14.12.20 bis zum 31.1.21 für den Publikumsverkehr geschlossen.
Gibt es auch schon Pläne für das Sommersemester 2021?
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Die Rahmenbedingungen für das Sommersemester 2021 orientieren sich am vorangegangenen Wintersemester. Dessen Ende mit den letzten Prüfungen am 26. Februar 2021 führt konsequenterweise zu einem etwas späteren Beginn des Präsenzlehrbetriebs im Sommersemester 2021. Mit der Wissenschaftsbehörde und innerhalb unserer Hochschule ist folgendes abgestimmt: Die Vorlesungszeit für die dualen Studiengänge, außer denen der Fakultät Technik und Informatik, beginnt am 15. März 2021 und dauert mit den Prüfungen bis zum 16. Juli 2021.
Die Vorlesungszeit aller anderen Studiengänge ist ab dem 22. März 2021 geplant und soll mit den Prüfungen ebenfalls am 16. Juli 2021 enden. Die hierbei auf 17 Wochen verkürzte Vorlesungszeit (einschließlich Prüfungszeit) werden wir durch digitale Lehrangebote anreichern, um die Akkreditierungsregelungen einhalten zu können.
Gibt es Hilfen, Online-Tutorials oder Tipps für Fachtutor*innen und Studierende, die Online-Arbeitsgruppen bilden wollen? (Stichwort: Technische Erläuterungen, urheberrechtliche Fragen, Datenschutz etc.)
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In dem EMIL-Kursraum „Online Lernen und Lehren für Studierende und Tutor*innen“, den das Team Medien 4.0 der Arbeitsstelle Studium und Didaktik (ASD) eingerichtet hat, finden Sie unter anderem Video-Tutorials und Tipps, wie Sie die Online-Konferenz-Tools nutzen können, die die HAW Hamburg derzeit anbietet.
Es gibt Hinweise für die Moderation einer Online-Arbeitsgruppe oder Tipps, wie Sie aus einer PowerPoint-Präsentation ein Video erstellen können. Darüber hinaus gibt es Rechtshinweise zum Datenschutz und Urheberrecht, die auch für die Arbeit als Fachtutor*in oder in Arbeitsgruppen hilfreich sein können.
In einem Forum können Sie sich außerdem zu diesen Fragen untereinander austauschen.
Wie komme ich in der derzeitigen Situation an mein HVV-Ticket oder die Chipkarte?
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- Das Chipkartenservicebüro in der Stiftstr. 69 ist derzeit bis zum 31.1.21 geschlossen, alle weiteren Informationen finden Sie unter www.haw-hamburg.de/Chipkarte.
- Die Validierungsstationen im Foyer des Gebäudes Berliner Tor 5 sowie vor dem Chipkartenservicebüro in der Stiftstr. 69 sind frei zugänglich.
- Melden Sie Verlust, Beschädigung oder Diebstahl der Chipkarte telefonisch oder per E-Mail, Kontakt finden Sie unter www.haw-hamburg.de/Chipkarte.
- Ticketlöschungen wegen Befreiung durch das Studierendenwerk werden auf dem Postweg bearbeitet. Chipkarte und Bewilligungsbescheid müssen hierfür fristgerecht bei der HAW Hamburg eingehen. Postalisch eingegangene Chipkarten werden anschließend an eine Wunschadresse auch wieder per Post zurückgeschickt.
- Für das Zurücksetzen von Kennworten wenden Sie sich bitte telefonisch oder per E-Mail an das Chipkartenservicebürowww.haw-hamburg.de/Chipkarte.
Wo kann ich mich als Studierende*r beraten lassen?
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Zentrale Studienberatung
- Die Zentrale Studienberatung hat ihre Erreichbarkeit per Telefon erweitert: Mo. + Di. 10-13 Uhr; Do. 13-17 Uhr; psychologische Sprechzeit Di. 14-15 Uhr; +49 1522 4744063).
- Für eine telefonische oder videobasierte Einzelberatung senden Sie bitte eine Nachricht mit Ihrer Telefonnummer an: studienberatung (@) haw-hamburg.de Die Berater*innen der Zentrale Studienberatung melden sich dann zeitnah und vereinbaren einen Einzeltermin mit Ihnen.
- Außerhalb der Sprechzeiten können Sie sich an das Service-Telefon (+49.40.42875-9898, Mo-Fr 8-17 Uhr) wenden oder eine Mail an das Funktionspostfach studienberatung (@) haw-hamburg.de schicken.
- Unterstützung und Anlaufstellen bei Krisen außerhalb der ZSB-Sprechzeit und weitere hilfreiche Links zum Umgang mit dieser schwierigen Zeit finden Sie unter Psychologische Beratung und Studienberatung/Coaching und Hilfen zur Selbsthilfe.
Familienbüro
- Beratung zu Studium im Homeoffice mit Kind/ Pflegeaufgaben leistet das Familienbüro. Wenden Sie sich an familienbuero (@) haw-hamburg.de oder informieren Sie sich über weitere Unterstützungsangebote.
Gleichstellung
- Unterstützung bei Vorfällen sexualisierter Belästigung auch im privaten Lernumfeld finden Sie bei den Vertrauenspersonen für Betroffene sexualisierter Belästigung und Gewalt: Stefanie Kieback, stefanie.kieback (@) haw-hamburg.de, Andrea Bettels andrea.bettels (@) haw-hamburg.de, Sabine Stövesand sabine.stoevesand (@) haw-hamburg.de, Peter Hambrinker peter.hambrinker (@) haw-hamburg.de
- Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der Stabsstelle Gleichstellung zur sexualisierten Belästigung.
Studieren mit Beeinträchtigung
- Für Unterstützung bei Problemen mit dem (digitalen) Studium aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen und Erkrankungen wenden Sie sich an den Beauftragten für die Belange behinderter und chronisch kranker Studierender Prof. Dr. Röh dieter.roeh (@) haw-hamburg.de und Meike Butenob: Beratung und Projekte für die Belange von, Studierenden mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen: meike.butenob (@) haw-hamburg.de
Finanzielle Unterstützung
- Fragen zu Finanzen bzw. finanziellen Unterstützungsmöglichkeiten beantworten auch die Kolleg*innen des Beratungszentrums für Studienfinanzierung (BeSt) des Studierendenwerks Hamburg.
Studierendensekretariat
- Sie erreichen das Studierendensekretariat telefonisch (Mo. + Di. 9-10 Uhr und 11-13 Uhr, Do. 9-11 Uhr und 14-17 Uhr, die Telefonnummern der jeweiligen Sachbearbeiter*innen finden Sie auf der Webseite unserer Infothek, oder Sie senden eine E-Mail an: Studierendensekretariat (@) haw-hamburg.de
- Außerhalb der Sprechzeiten können Sie sich an das Service-Telefon (+49.40.42875-9898, Mo-Fr 8-17 Uhr) wenden.
International Office
- Das International Office hat eine Informationsbroschüre für internationale Studierende erstellt:"Wir sind für Sie da!"
Wie können Nachteile für gesundheitlich beeinträchtigte Studierende möglichst vermieden werden?
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Für Studierende mit attestierten Vorerkrankungen oder Behinderungen, die bei einer COVID-19-Infektion einen schweren Krankheitsverlauf erwarten lassen, sind individuelle Maßnahmen zu ergreifen.
Gegebenenfalls sind Nachteilsausgleiche anzubieten, falls Studierende aufgrund ihrer persönlichen Situation nicht an einer Präsenzveranstaltung (z.B. Prüfung, Laborübungen) teilnehmen können. Nachteilsausgleiche können bei der*m Prüfungsausschussvorsitzenden des jeweiligen Departments beantragt werden: Formular Nachteilsausgleich. Ebenso müssen bei den besonderen Anforderungen der Online-Lehre, z.B. bezüglich der Selbstorganisation, des Lesepensums oder der technischen Barrierefreiheit, auch die Bedürfnisse der Studierenden mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen berücksichtigt werden.
Falls Lehrende oder Studierende hierzu Fragen haben oder beraten werden möchten, melden sie sich gerne bei dem Beauftragten für die Belange behinderter und chronisch kranker Studierender, Prof. Dr. Dieter Röh oder Meike Butenob, wissenschaftliche Mitarbeiterin des Behindertenbeauftragten:
dieter.roeh (@) haw-hamburg.de
meike.butenob (@) haw-hamburg.de
Sind Mensen und Cafés geöffnet? (Update 14.12.2020)
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Die aktuellen Öffnungszeiten und Angebote der Mensen und Cafés finden Sie auf der Webseite des Studierendenwerks.
Regelungen für die Beschäftigten der HAW Hamburg
Welche Home-Office-Regelungen gelten mit der Einschränkung des Präsenzbetriebs? (Update 7.1.2021)
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Die Hochschulleitung hat beschlossen, in der Zeit vom 14.12.2020 bis zum 31.01.2021 den Präsenzbetrieb deutlich einzuschränken.
Konkret bedeutet das folgendes:
- In den Bereichen, in denen die technischen und organisatorischen Möglichkeiten gegeben und die Aufgaben entsprechend geeignet sind, wird darum gebeten, im genannten Zeitraum verstärkt im Homeoffice zu arbeiten und nur in nicht vermeidbaren Situationen an die Hochschule zu kommen.
- Die Bereiche, in denen die Arbeit im Homeoffice nur eingeschränkt möglich ist, werden gebeten, die Kontakte, z. B. durch die Arbeit in Wechselschicht oder die Vereinbarung einzelner Tage im Homeoffice, zu reduzieren.
- In den Bereichen, in denen eine Arbeit im Homeoffice aufgrund der auszuübenden Tätigkeit nicht möglich ist, erfolgt die Tätigkeit weiterhin in Präsenz. Durch die Einschränkung des Präsenz-Lehrbetriebs und die schwerpunktmäßige Verlagerung der Tätigkeiten anderer Bereiche in das Homeoffice wird auch für diese Beschäftigtengruppe vor Ort eine Kontaktreduzierung ermöglicht.
- Unabhängig davon ist es natürlich auch möglich, vermehrt Urlaubstage zu nutzen oder Gleitzeitguthaben abzubauen.
Für die Beschäftigten, die während des genannten Zeitraums in der Hochschule arbeiten, besteht am Campus Berliner Tor die Möglichkeit, die Lieferanten-/Handwerker-Parkplätze an der Wallstraße zu nutzen, die Schranke wird in diesem Zeitraum geöffnet sein. Damit besteht die Option, auf öffentliche Verkehrsmittel in diesem Zeitraum zu verzichten.
Der Personalservice bittet die Beschäftigungsstellen, in eigener Zuständigkeit entsprechende Regelungen mit den Beschäftigten abzustimmen.
Sollten Sie Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an den Personalservice HAW-Personalservice (@) haw-hamburg.de.
Sollten sich aus Änderungen der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung Auswirkungen auf den Hochschulbetrieb ergeben, werden die Beschäftigten per E-Mail entsprechend informiert.
Was gilt bezüglich der Reisen in das In- und Ausland, insbesondere in der Zeit vom 13.12.2020 bis zum 31.1.2021? (Update 6.1.2021)
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Das Personalamt verweist aktuell auf Nr. 13 des Beschlusses der Telefonkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 13.12.2020 bzw. der Verlängerung der Maßnahmen vom 5.1.2021. Demnach appellieren Bund und Länder an die Menschen, bis zum 31.01.2021 von nicht notwendigen In- und Auslandsreisen abzusehen.
Bei Einreisen aus dem Ausland besteht die Pflicht zur Eintragung in die digitale Einreiseanmeldung. Für Einreisen aus Risikogebieten nach Deutschland soll zusätzlich eine Testpflicht eingeführt werden. Einreisende müssen sich ab 11. Januar bis zu 48 Stunden vor Anreise oder direkt nach der Einreise testen lassen. Unabhängig davon bleibt es bei der zehntägigen Quarantänepflicht, diese kann nur durch einen negativen Test beendet werden, der frühestens am fünften Tag nach der Einreise vorgenommen werden darf.
Siehe außerdem die Informationen für Reiserückkehrer*innen aus dem Ausland.
Was kann ich tun, wenn ich Probleme mit der Betreuung meiner Kinder in der Zeit vom 16.12.2020 bis zum 31.1.2021 habe? (Update 6.1.2021)
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Die Regelungen zu Schulen und Kindertagesstätten finden sich in den §§ 23 und 24 der aktuellen HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO vom 14.12.2020.
In den Schulen ist die Anwesenheitspflicht vom 16.12.2020 bis zum 31.01.2021 vorübergehend aufgehoben und wird durch andere schulische Angebote ersetzt. Eltern können selbst entscheiden, ob ihre Kinder in die Schule gehen oder zu Hause lernen sollen. Das Angebot der Kindertagesbetreuung bleibt bestehen. Somit ist sowohl die schulische Betreuung, als auch die Kindertagesbetreuung sichergestellt.
Diese Regelungen zur Kinderbetreuung gelten für Hamburg. Sofern Sie Ihre Kinder in anderen Bundesländern in der Betreuung haben und es Probleme mit der Kinderbetreuung aufgrund von Präsenztätigkeit in der Hochschule gibt, wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen bitte an das Funktionspostfach des Personalservice HAW-Personalservice (@) haw-hamburg.de.
Eltern sollen sich 2021 doppelt so lange für Kinder krankschreiben lassen dürfen wie üblich. Der Bund will gesetzlich regeln, dass das Kinderkrankengeld im Jahr 2021 für zehn zusätzliche Tage pro Elternteil (20 zusätzliche Tage für Alleinerziehende) gewährt wird.
Der Anspruch soll auch für die Fälle gelten, in denen eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird, weil die Schule oder der Kindergarten pandemiebedingt geschlossen ist oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt wurde.
Welche Auswirkungen hat die gegenwärtige Lage auf meinen Arbeitsplatz an der HAW Hamburg (Stichwort Home-Office) (Update 9.11.2020)
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Um die persönlichen Kontakte zu reduzieren, sollen Büroarbeiten nach Möglichkeit im Home-Office verrichtet werden. Maßgeblich für die Vereinbarung von Home-Office ist die Vereinbarkeit mit den dienstlichen Erfordernissen.
Die Vorgesetzten können mit ihren Mitarbeiter*innen vereinbaren, im Home-Office zu arbeiten, wenn
- die technischen Voraussetzungen dafür bestehen und
- die Aufgaben geeignet sind, sie auch im Home-Office zu erledigen.
Die Vereinbarung von Homeoffice als Sondermaßname zur Corona-Gesundheitsprävention wird direkt zwischen den Vorgesetzten und Mitarbeitenden (bitte schriftlich per E-Mail) getroffen. Alle entstehenden Fragen sind ebenfalls auf dieser Ebene zu klären. Sollte keine einvernehmliche Regelung zwischen Vorgesetzten und Beschäftigten möglich sein, so kann der Personalservice unter HAW-Personalservice (@) haw-hamburg.de um eine personalrechtliche Prüfung gebeten werden.
Im Home-Office ist die Erreichbarkeit mindestens während der individuell zwischen Vorgesetzten und Beschäftigten vereinbarten Zeiten sicherzustellen. Die Kernarbeitszeit ist derzeit ausgesetzt. Damit wird den Beschäftigten höhere Flexibilität eingeräumt, um zum Beispiel Betreuungsengpässe in Familien leichter kompensieren zu können.
Mit einem Informationsblatt zum Versicherungsschutz im Home-Office der Unfallkasse Nord können Sie sich über Ihren Versicherungsschutz im Falle eines Unfalls informieren.
Professor*innen werden gebeten, die sie betreffenden Maßnahmen mit ihrer jeweiligen Departmentleitung abzustimmen.
Alternativ zum Home-Office sind für die Aufgabenerledigung in der Beschäftigungsstelle gegebenenfalls wechselnde Schichten oder getrennte Teams zu bilden.
Wie kann ich mit den Herausforderungen im Home-Office umgehen?
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Der Großteil der Beschäftigten der HAW Hamburg arbeitet aktuell im Home-Office. Das Betriebliche Gesundheitsmanagement BGM hat für die Herausforderungen und oftmals auch großen Belastungen, die das Home-Office für die Beschäftigten der HAW Hamburg bedeutet, Informationen zusammengestellt.
Unter "Gesundes Home-Office" finden Sie im Beschäftigtenportal konkrete Tipps zur Gesunderhaltung und zum guten Umgang mit sich selbst und miteinander in dieser ungewöhnlichen Zeit.
Wie können Beschäftigte mit Vorerkrankungen und Behinderungen zurzeit an der HAW Hamburg arbeiten? (Update 9.11.2020)
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Maßgeblich für die Vereinbarung von Home-Office ist die Vereinbarkeit mit den dienstlichen Erfordernissen. Beschäftigte, die an einer Vorerkrankung (z.B. Erkrankungen der Lunge, des Herz-Kreislaufsystems, der Leber, der Nieren, Diabetes Mellitus, onkologische Erkrankungen) leiden, die bei einer Infektion mit dem COVID-19-Virus einen schweren Krankheitsverlauf erwarten lässt oder schwerbehinderte Beschäftigte, deren Art der Beeinträchtigung einen Risikofaktor für einen schweren Krankheitsverlauf darstellt, sollten vorrangig im Home-Office beschäftigt werden, wenn
- die technischen Voraussetzungen dafür bestehen und
- die Aufgaben geeignet sind, sie auch im Home-Office zu erledigen.
Für diese Fälle gelten die zur Frage „Welche Auswirkungen hat die gegenwärtige Lage auf meinen Arbeitsplatz an der HAW Hamburg (Stichwort Home-Office)“ gemachten Angaben.
Für den Fall, dass die Aufgaben nicht für die Tätigkeit im Home-Office geeignet sind, die*der Beschäftigte dennoch eine Tätigkeit im Home-Office ermöglicht bekommen möchte, können alternative Aufgaben vereinbart werden. Die Vereinbarung zum Home-Office wird in diesen Fällen nach Vorlage eines Attestes zwischen Vorgesetzten und Beschäftigten getroffen. Aus dem Attest sollte hervorgehen, dass eine Verrichtung der Tätigkeiten in der Dienststelle aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe nicht empfohlen wird. Die konkrete Diagnose ist nicht Bestandteil des Attests. Die Nachweispflicht für geltend gemachte gesundheitliche Einschränkungen obliegt der*dem Beschäftigten. Dafür entstehende Kosten werden nicht durch den Arbeitgeber übernommen.
Sofern eine Tätigkeit nicht im Home-Office erledigt werden kann und auch alternative Arbeitspakete nicht möglich sind, ist im Vorwege einer weiteren Entscheidung von der Leitung der Organisationseinheit eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Bei Bedarf unterstützen die Betriebsärztin des Arbeitsmedizinischen Dienstes, Frau Dr. Sanders, oder die Fachkräfte für Arbeitssicherheit (arbeitsschutz (@) haw-hamburg.de) der Betriebseinheit AKU.
Dürfen Büroräume von mehreren Beschäftigten zur selben Zeit genutzt werden? (Update 20.10.2020)
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Grundsätzlich sind Mehrfachbelegungen von Büroräumen zu vermeiden. Dementsprechend sollen Doppelbüros möglichst nur von einer Person benutzt werden. Dies kann durch Arbeiten im Home-Office, in wechselnden Schichten oder durch die Bildung getrennter Teams erreicht werden.
Eine Mehrfachbelegung von Büroräumen ist nur zulässig, wenn für jeden Arbeitsplatz eine Fläche zwischen 16 qm bis 20 qm (Fläche eines Doppelbüros) zur Verfügung steht oder dies aufgrund von Arbeitsabläufen/Arbeitsaufgaben zwingend erforderlich ist. In diesem Fall ist im Vorfeld von der Leitung der Organisationseinheit eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Hierzu kann der Gefährdungsbeurteilungsbogen „Mehrfachbelegungen von Büroräumen“ eingesetzt werden.
Bei Bedarf unterstützen die Fachkräfte für Arbeitssicherheit (arbeitsschutz (@) haw-hamburg.de) der Betriebseinheit AKU.
Wie sind Besprechungsräume zu nutzen? (Update 2.12.2020)
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Wie auch bei den Präsenz-Lehrveranstaltungen müssen ab dem 2. Dezember 2020 vor dem Betreten des Besprechungsraumes mit dem Smartphone der QR-Code, der neben der Tür angebracht ist, gescannt und anschließend die Kontaktdaten eingetragen werden. Dafür muss keine App heruntergeladen werden. Der Check-In erfolgt wie in den Mensen – es muss keine App oder Ähnliches heruntergeladen, sondern lediglich einmalig eine PIN hinterlegt werden. Anschließend sind die Anschrift und Telefonnummer anzugeben. Nach dem Verlassen des Raumes ist ein Auschecken erforderlich, um die Kapazitäten für den Raum wieder freizugeben.
Diejenigen, die kein Smartphone benutzen oder dabei haben, können von anderen Personen eingetragen werden. Die digitale und umfassende Kontaktdatenerhebung soll es den Gesundheitsämtern erleichtern, im Falle einer Corona-Infizierung, die Kontakte der infizierten Person nachzuverfolgen.
Die Daten werden maximal 28 Tage gespeichert und danach gelöscht.
Falls ein Raum keinen QR-Code hat oder der QR-Code fehlerhaft ist, sollen in den Fakultäten die Service-Büros informiert und bei Räumen auf zentralen Flächen (zum Beispiel bei den Hörsälen am Berliner Tor 5) das Zentrale Flächenmanagement (Flaechenmanagement (@) haw-hamburg.de) informiert werden.
Welchen Schutz gibt es für Arbeitsplätze mit Publikumsverkehr (z.B. Bibliotheken, Fakultätsservicebüros, ITSC-Chipkartenbüro)? (Update 1.9.2020)
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In Bereichen mit Publikumsverkehr (z.B. Bibliotheken, Fakultätsservicebüros, Poststelle) werden zum Schutz der Beschäftigten transparente Abtrennungen angebracht. Ob weitere Maßnahmen erforderlich sind, kann gegebenenfalls im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden. Hierbei unterstützen die Fachkräfte für Arbeitssicherheit (arbeitsschutz (@) haw-hamburg.de) der Betriebseinheit AKU bei Bedarf.
Welche Regelungen gelten für Urlaubsrückkehrer*innen aus dem Ausland? (Update 6.1.2021)
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Risikogebiet ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für die zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus besteht. Die Veröffentlichung der Risikogebiete erfolgt durch das Robert Koch Institut (RKI). Bitte informieren Sie sich dort vor und auch während Ihrer Reise.
Bei der Rückreise aus dem Ausland besteht außerdem die Pflicht zur digitalen Einreiseanmeldung:
Grundsätzlich sind Sie verpflichtet, sich sowohl vor, als auch nach einem Auslandsaufenthalt über das Erfordernis einer häuslichen Quarantäne zu informieren, ggf. unter Hinzuziehung des zuständigen Gesundheitsamtes. Nach der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) gilt, dass sich Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 10 Tagen vor Einreise in die Bundesrepublik Deutschland/FHH in einem Risikogebiet im Ausland aufgehalten haben, verpflichtet sind, sich unverzüglich nach der Einreise für einen Zeitraum von 10 Tagen in Quarantäne zu begeben. Diese endet frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise, wenn Sie über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus verfügen und nachweisen. Die zu Grunde liegende Testung darf frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein. Für Einreisen aus Risikogebieten nach Deutschland soll zusätzlich eine Testpflicht eingeführt werden. Einreisende müssen sich ab 11. Januar bis zu 48 Stunden vor Anreise oder direkt nach der Einreise testen lassen.
Die landesgesetzlichen Regelungen zur häuslichen Quarantäne finden Sie in Teil 8, §§ 35, 36 und 36a HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO (Stand 22.12.2020). Im Quarantänefall kontaktieren Sie unverzüglich die Dienststelle, um das weitere Vorgehen abzustimmen (Näheres siehe unten).
Bis zum 5. bzw. 10. Tag gilt dann weiterhin folgende Regelung, die Sie auch dem Rundschreiben des Personalamtes vom 30.06.2020 (Link s.u.) entnehmen können:
- Falls Ihr Reiseziel für den Tag der Anreise vom RKI als Risikogebiet eingestuft ist, muss bei der sich anschließenden häuslichen Quarantäne Urlaub bzw. Zeitausgleich in Anspruch genommen werden. Es besteht kein Anspruch auf bezahlte Freistellung.
- Falls Ihr Reiseziel am Tag der Anreise vom RKI nicht als Risikogebiet eingestuft ist, muss für den Fall, dass das bereiste Land/die bereisten Länder bis zum Tag der Rückkehr als Risikogebiet eingestuft wird/werden, eine häusliche Quarantäne bei der Reiseplanung nicht eingeplant werden. In einem solchen Fall arbeiten Sie bitte im Home-Office oder nehmen ggf. weiter Urlaub bzw. Zeitausgleich.
Bitte melden Sie sich für einen solchen Fall bei Ihrer*Ihrem Vorgesetzten und stimmen Sie sich bzgl. des weiteren Vorgehens ab. Professor*innen bitten wir, Ihre Departmentleitung und die Verwaltungsleitung ihrer Fakultät zu informieren.
Die Vorgesetzten bzw. die Verwaltungsleitungen bitten wir, den Personalservice über das Funktionspostfach haw-personalservice (@) haw-hamburg.de in Kenntnis zu setzen.
Für die Planung von Reisen ins Ausland gilt:
1. Wer eine Auslandsreise in ein Land antritt, das für den Tag der Anreise vom RKI als Risikogebiet eingestuft ist, muss bei der Reise-/ Urlaubsplanung die sich anschließende häusliche Quarantäne mit einplanen. Hierzu gilt Folgendes:
- Die Dauer des Auslandsaufenthalts ist unerheblich.
- Sollten mehrere Länder bereist werden, sind sie umfassend in die Betrachtung hinsichtlich einer Einordnung des RKI als Risikogebiete einzubeziehen.
- In diesen Fällen besteht grundsätzlich kein Anspruch auf bezahlte Freistellung.
- Ob eine Befreiung von der Quarantäne, also eine Ausnahme nach § 36 Abs. 5 der Verordnung, in Betracht kommt, entscheidet das zuständige Gesundheitsamt auf Veranlassung der*des Beschäftigten (nach Rückkehr).
- Ausreichende Beantragung von Urlaub (für den Auslandsaufenthalt und die Quarantänezeit).
- Wer aufgrund der Quarantäne den Dienst nicht rechtzeitig antreten kann und keinen ausreichenden Urlaub beantragt hat, bleibt personalrechtlich dem Dienst zunächst grundsätzlich unentschuldigt fern und muss mit arbeits- und dienstrechtlichen Maßnahmen rechnen.
- Ein vorsorglich für den Quarantäne-Fall eingeplanter Erholungsurlaub oder Freizeitausgleich kann, sofern eine Quarantäne nach Rückkehr nicht erforderlich wird, einvernehmlich storniert werden. Ob die Voraussetzungen für den Entfall der Quarantäne tatsächlich vorliegen, muss die*der Beschäftigte mit dem zuständigen Gesundheitsamt klären und die Dienststelle hierüber informieren.
2. Wer eine Reise in ein Land antritt, das am Tag der Anreise vom RKI nicht als Risikogebiet eingestuft ist, muss eine häusliche Quarantäne bei der Reiseplanung nicht einplanen. Für den Fall, dass das bereiste Land/die bereisten Länder bis zum Tag der Rückkehr als Risikogebiete eingestuft werden, sodass die Voraussetzungen für eine häusliche Quarantäne erfüllt sind, gilt Folgendes:
- Tätigkeit im Home-Office, ggf. Urlaub, Freizeitausgleich.
- Grundsätzlich keine weitergehenden dienst- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen.
Die obigen Hinweise gelten nur für Ein- und Rückreisende aus dem Ausland. Für das Inland finden sie keine Anwendung. Bis auf Weiteres gilt, dass Einreisen aus Risikogebieten innerhalb Deutschlands weiterhin möglich sind. Bund und Länder fordern jedoch eindringlich auf, nicht erforderliche innerdeutsche Reisen in Gebiete und aus Gebieten heraus, welche die Grenze von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb der letzten sieben Tage übersteigen, zu vermeiden.
Sowohl bei Rückkehr aus dem Ausland als auch aus dem Inland besteht aufgrund der Besonderheit der aktuellen Situation weiterhin die Befugnis, Beschäftigte zu befragen, ob sie sich während ihres Urlaubs in einem Risikogebiet (Ausland) bzw. in einem inländischen Gebiet mit erhöhtem Infektionsgeschehen aufgehalten haben. Diese Frage müssen die Beschäftigten beantworten.
Die Regelungen der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung zu den Quarantänemaßnahmen für Ein- und Ausreisende gelten bis auf weiteres. Die genauen Quarantäneregelungen des Personalamts für Ein- und Rückreisende aus dem Ausland des Personalamts entnehmen Sie dem nach wie vor gültigen Schreiben des Personalamtes der Freien und Hansestadt Hamburg vom 30.06.2020 sowie dem Rundschreiben vom 01.11.2020.
Wo kann ich mich testen lassen? (Stand 6.1.2021)
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Für die kostenlose Testung von symptomlosen Reiserückkehrenden sowie anderen berechtigten Personengruppen finden Sie hier weitere Informationen.
Über weitere Anlaufstellen für Tests und die Bedingungen hat die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg hier Informationen bereitgestellt.
Darf ich mit Erkältungssymptomen in den Gebäuden der HAW Hamburg arbeiten? (Update 9.9.2020)
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Nein, bitte betreten Sie die Gebäude nicht, wenn Sie erkältet sind. Bitte informieren Sie Ihre*n Vorgesetzte*n, dass Sie nicht zur HAW Hamburg kommen können und entscheiden mit dieser*diesem gemeinsam über das weitere Vorgehen.
Wenn Sie trotz der Symptome arbeitsfähig sind, können Sie Ihren Dienst im Homeoffice wahrnehmen. Wenn das nicht der Fall ist, gelten die bekannten Regelungen für eine Krankmeldung .
Aufgrund des Corona-Virus sollten Sie mit Ihrer*m Hausärztin*Hausarzt klären, wie Sie weiter vorgehen sollten. Über das Erfordernis eines Tests auf das Coronavirus entscheiden die Ärzte.
Die Rückkehr an die HAW Hamburg kann auch ohne Corona-Test erfolgen (Achtung: Für Reiserückkehrende gelten Sonderregelungen). Sie sollten aber vor der Rückkehr mindestens einen Tag fieberfrei und in gutem Allgemeinzustand sein.
Darf ich in den Gebäuden der HAW Hamburg arbeiten, wenn Personen, die mit mir in einem Haushalt leben, Erkältungssymptome haben? (Stand 21.10.2020)
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Hier gilt es zu unterscheiden, ob ein ärztlicher Verdacht auf eine Corona-Infektion besteht oder nicht.
Sollte kein Verdacht bestehen, können Sie in den Gebäuden der HAW Hamburg arbeiten, wenn Sie selbst keine Erkältungssymptome haben.
Für den Fall, dass ein Verdacht besteht, warten Sie bitte das Testergebnis ab. Bitte informieren Sie in einem solchen Fall Ihre*n Vorgesetzte*n, dass Sie nicht zur HAW Hamburg kommen können und besprechen mit dieser*diesem gemeinsam die Möglichkeit, Ihren Dienst im Homeoffice wahrzunehmen.
Wie kann ich mich krankschreiben lassen, wenn ich an leichten Erkrankungen der oberen Atemwege leide? (Update 9.12.2020)
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Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 3. Dezember 2020 die Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung erneut verlängert. Nunmehr dürfen Ärzt*innen bundesweit bis vorerst zum 31. März 2021 Patient*innen, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, telefonisch bis zu sieben Kalendertage krankschreiben. Die niedergelassenen Ärzt*innen müssen sich dabei persönlich vom Zustand der*des Patienten*in durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere sieben Kalendertage ausgestellt werden.
Was muss ich tun, wenn ich als Vorgesetzte*r oder Lehrende*r bemerke, dass jemand Anzeichen eines grippeähnlichen Infektes aufweist?
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Fordern Sie die Person auf, die Hochschule zu verlassen und sich telefonisch mit dem Hausarzt oder dem ärztlichen Notdienst unter 116117 in Verbindung zu setzen, um abzuklären, ob ein begründeter Verdacht einer Infektion vorliegt.
Gelte ich bei positivem Covid-19-Testergebnis als arbeitsunfähig erkrankt? (Update 9.11.2020)
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Sofern Sie positiv auf Covid-19 getestet wurden, erfolgt nicht in jedem Fall eine Krankschreibung. Ärzte dürfen nur beim Vorliegen von Symptomen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen. Für den Fall, dass Sie arbeitsunfähig erkrankt sind, gelten vorrangig unsere Hinweise zu Erkrankungen im Beschäftigtenportal. Eine Erkrankung ist auch im Fall einer angeordneten Quarantäne anzuzeigen.
Sofern Sie sich in behördlich angeordneter Quarantäne befinden, jedoch keine Symptome bestehen, reichen Sie bitte den behördlichen Bescheid über die Anordnung der Quarantäne im Personalservice ein. Solange keine Dienstunfähigkeit oder Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Erkrankung eintritt, bleibt die Dienst- oder Arbeitspflicht bestehen. Hier kann dann die Arbeit im Home-Office erfolgen. Alternativ können Gleitzeitüberhänge abgebaut oder Urlaub genommen werden. Zu beachten ist, dass bereits genehmigter Urlaub – anders als im Fall einer Krankschreibung – nicht wieder gutgeschrieben werden kann.
Soll ich ein Kontakttagebuch führen? (Update 9.11.2020)
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Sofern Sie dienstlich viele Kontakte mit Beschäftigten oder Studierenden haben kann es sinnvoll sein, ein persönliches Kontakttagebuch zu führen. Dieses eröffnet im Fall eines Infektionsgeschehens die Möglichkeit einer Nachverfolgung und der Mitteilung der erforderlichen Angaben an die Behörden gemäß § 25 Abs. 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) i.V.m § 16 Abs. 2 Satz 3 IfSG. Die Aufzeichnungen sind nur für Ihren eigenen Gebrauch, Kolleg*innen und/oder Vorgesetzte dürfen keinen Zugriff auf diese Daten haben. Die Führung eines solchen Tagebuchs ist freiwillig!
Wie kann die Elternzeit verschoben werden, wenn es wegen der Corona-Pandemie ein erhöhtes Arbeitsaufkommen gibt? (Update 20.7.2020)
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Die Bundesregierung hat gesetzlich geregelt, dass Eltern ihre bereits vereinbarte Elternzeit verschieben, unterbrechen oder verlängern können, wenn dies aufgrund eines erhöhten Bedarfs nötig sein sollte. Eltern können Elterngeldmonate aufschieben, wenn sie aufgrund der Covid-19-Pandemie mehr als geplant arbeiten und damit die Arbeitszeithöchstgrenze überschreiten, bei der sie weniger Elterngeldbezüge erhalten oder den Anspruch auf den Partnerschaftsbonus verlieren.
Der coronabedingt erhöhte Arbeitsbedarf und die deshalb erwünschte Veränderung der Elternzeit muss von der*dem Vorgesetzten vorgeschlagen und bestätigt sein. Zur Umsetzung der Elternzeit-Verschiebung wenden sich die Vorgesetzten und / oder die Beschäftigten bitte an den Personalservice.
Der Aufschub kann für Elternzeitmonate bis zum 31.12.2020 beantragt werden. Der Bezug für die verschobenen Monate ist spätesten bis zum 30.6.2021 anzutreten.
Wo kann ich mich als Beschäftige*r beraten lassen?
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Arbeitsmedizinische Beratung für Beschäftigte
Der Arbeitsmedizinische Dienst AMD hat nach der Maßgabe „SARS-CoV-2- Arbeitsschutzstandard“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales eine Telefonsprechstunde eingerichtet, die insbesondere von Beschäftigten der HAW Hamburg, die eine Vorerkrankung gem. 2.2 haben, genutzt werden kann. Diese ist zunächst täglich zwischen 9:00 und 12:00 Uhr unter der Telefonnummer 040.42841-1414 erreichbar. In welcher Form eine weitere arbeitsmedizinische Vorsorge stattfinden wird, ist aktuell noch in der Klärung.
Familie, Kind und Pflege
Für Tipps und Beratung zu Erziehung und Pflege unter den Bedingungen des Home-Office wenden Sie sich an familienbuero (@) haw-hamburg.de und informieren Sie sich auf unserer Linkliste.
Gleichstellung und Antidiskriminierung
Bei Diskriminierungen und Fragen zur Gleichstellung beraten die zentralen Gleichstellungsbeauftragten:
- Hanna.Klimpe (@) haw-hamburg.de (wissenschaftliches Personal)
- meike.rissiek (@) haw.hamburg.de (TVP)
Sie können sich ebenfalls an das Team der Stabsstelle Gleichstellung wenden.
Personalrat
Der Personalrat der HAW Hamburg berät zu folgenden Themen:
- Anforderungen des Arbeitsplatzes in Lehre oder Verwaltung
- Homeoffice
- Arbeitszeit
- Urlaub
personalrat (@) haw-hamburg.de und telefonisch unter 42875-9120
Gesundheit und Hilfsangebote
- Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen erhalten Informationen bei der Schwerbehindertenvertretung: maike.messerschmidt (@) haw-hamburg.de
und barbara.eckelmann (@) haw-hamburg.de - Bei Fragen zur Gesunderhaltung und zu den Belastungen im Home-Office wenden Sie sich an: bgm (@) haw-hamburg.de und informieren Sie sich auf der Seite Gesundes Home-Office im Beschäftigtenportal.
- Bei Konflikten zwischen Beschäftigten wenden Sie sich gerne an die Konfliktlotsen: konfliktlotsen (@) haw-hamburg.de
- Bei Konflikten zwischen Studierenden und Hochschulbediensteten können Sie sich an die Vertrauensstelle wenden.
- Wegen der feststellbaren Zunahme von häuslicher Gewalt weisen wir insbesondere auf die Vertrauenspersonen für Betroffene sexualisierter Belästigung und Gewalt hin:
- Weitere Informationen zu Beratungs- und Hilfsangeboten außerhalb der Hochschule finden Sie zum Beispiel:
Flyer "Unterstützung bei häuslicher Gewalt"
Flyer "Hilfsstellen in Hamburg für von frauen- und/oder trans*feindlicher Gewalt betroffene Personen".
Welche Dienstreise-Regelungen gelten zurzeit an der HAW Hamburg? (Update 28.9.2020)
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Das Präsidium hat entschieden, dass seit 20.5.2020 für Dienstreisen innerhalb Deutschlands folgendes gestuftes Verfahren gilt: Auf der ersten Stufe ist zu prüfen, ob an Stelle einer Dienstreise bzw. einer Präsenzveranstaltung eine Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden kann. Falls dies aus technischen, organisatorischen oder auch inhaltlichen Gründen nicht möglich ist, ist auf der zweiten Stufe zu prüfen, ob die Dienstreise bzw. Veranstaltung zwingend notwendig ist oder verschoben werden kann. Falls sie zwingend notwendig ist und nicht verschoben werden kann, sind auf der dritten Stufe die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu ergreifen (ausreichender Mindestabstand, gute Belüftung des Raumes, usw.). Zwingend notwendige Dienstreisen können unter dieser Maßgabe von den Vorgesetzten genehmigt werden. Aus welchem Grund die Dienstreise zwingend notwendig ist, ist auf einem Extrablatt zum Dienstreiseantrag zu dokumentieren. Das Extrablatt mit der Begründung ist nicht nur dem Dienstreiseantrag, sondern auch der späteren Reisekostenabrechnung verpflichtend beizufügen. Das Fehlen dieser Begründung führt ansonsten zu negativen Auswirkungen auf den Versicherungsschutz und die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten.
Auch bei Dienstreisen ins Ausland ist zunächst zu prüfen, ob das Anliegen der Dienstreise durch ein Online-Format ersetzt werden kann. Ist dies nicht möglich, so ist kritisch zu prüfen, ob die Dienstreise tatsächlich erforderlich ist. Ist dies der Fall, dann darf die Dienstreise bewilligt werden, sofern das Reiseland nicht als Risikogebiet ausgewiesen ist. Vor Antritt der Reise ist zu prüfen, ob das Reiseland zwischenzeitlich zum Risikogebiet erklärt wurde. Wenn das zutrifft, darf die Reise nicht angetreten werden. Sofern das Land während des Aufenthaltes zum Risikogebiet wird, muss sich die Person nach ihrer Rückkehr in eine 14-tägige häusliche Quarantäne begeben. Diese kann aber durch ein negatives Corona-Testergebnis aufgehoben werden (§ 35 f. HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO, Stand 23.9.2020). Vonseiten der HAW Hamburg bitten wir Sie, einen Coronatest frühestens fünf Tage nach Ihrer Dienstreiserückkehr durchführen zu lassen und erst dann die Hochschule wieder zu betreten, wenn dieser negativ ausgefallen ist. Falls Sie keinen Test am fünften Tag oder später durchführen lassen, bitten wir Sie, der Hochschule 14 Tage fernzubleiben.
Wie bei einer Inlandsdienstreise ist auch bei einer geplanten Auslandsdienstreise auf einem Extrablatt zum Dienstreiseantrag zu dokumentieren, warum die Dienstreise zwingend notwendig ist. Das Extrablatt mit der Begründung ist ebenfalls nicht nur dem Dienstreiseantrag, sondern auch der späteren Reisekostenabrechnung verpflichtend beizufügen. Das Fehlen dieser Begründung führt ansonsten zu negativen Auswirkungen auf den Versicherungsschutz und die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten.
Gültige Rundschreiben des Personalamtes der Freien und Hansestadt Hamburg
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Forschung
Lassen sich Forschungs- und Praxissemester verschieben?
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Eine Verschiebung geplanter bzw. eine Unterbrechung laufender Forschungs- und Praxissemester aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie ist grundsätzlich möglich. Allerdings bedarf es der Klärung, wie die Lehrverpflichtung im aktuellen Semester erfüllt und wie das entfallende Lehrangebot in dem Semester, in dem das Forschungs- bzw. Praxissemester nachgeholt werden soll, anderweitig sichergestellt werden kann. Die Beantragung erfolgt über die Fakultäten beim Präsidium.
Sind Verlängerungen der Forschungsförderung möglich?
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Die HAW Hamburg steht bezüglich der coronabedingen Verlängerung von Projekten der Landesforschungsförderung und der aus LoM-Mitteln geförderten Projekte in engem Austausch mit der BWFGB. Angestrebt wird eine Verlängerung der laufenden Projekte mit gleichzeitiger Deckung der entstehenden, coronabedingten Mehrkosten. Gleichzeitig bittet die HAW Hamburg die BWFGB, eine analoge Regelung für die von anderen Zuwendungsgebern (z. B. andere Hamburger Behörden, DFG, Bundesministerien, EU) geförderten Projekte der Zuwendungsforschung auf KMK-Ebene zu erwirken.
Was mache ich, wenn eine Qualifikationsarbeit im Rahmen eines Drittmittelprojekts coronabedingt nicht durchgeführt werden kann? (Update 19.1.2021)
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Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) wurde aufgrund der aktuellen Ausnahmesituation im Mai 2020 durch das Wissenschafts- und Studierendenunterstützungsgesetz (WissStudUG) um eine zeitlich begrenzte Übergangsregelung ergänzt. Wegen der pandemiebedingten Einschränkungen des Hochschul- und Wissenschaftsbetriebs wurde die Höchstbefristungsgrenze für das wissenschaftliche und künstlerische Personal, das sich in seiner Qualifizierungsphase befindet, verlängert. Beschäftigungsverhältnisse zur Qualifizierung, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 bestanden, konnten zusätzlich um sechs Monate verlängert werden.
Für den Fall, dass die COVID-19-Pandemie weiter andauern sollte, wurde das Bundesministerium für Bildung und Forschung darüber hinaus ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Höchstbefristungsgrenze abhängig von der Dauer der Krise höchstens um weitere sechs Monate zu verlängern.
Weitere Informationen zu dem Thema
Das BMBF hat nun von dieser Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht, da weiterhin erhebliche Einschränkungen des Hochschul- und Wissenschaftsbetriebs durch die Pandemie bestehen. Vor diesem Hintergrund wurde die Höchstbefristungsdauer für Wissenschaftler*innen in ihrer Qualifizierungsphase um weitere sechs Monate verlängert. Diese Verlängerung um sechs Monate gilt nun auch für Arbeitsverhältnisse, die erst zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. März 2021 begründet werden. Der Bundesrat hat der Rechtsverordnung am 18. September 2020 zugestimmt. Die Verordnung ist am 1. Oktober 2020 in Kraft getreten.
Die Verlängerung ist jedoch nur möglich, wenn die finanziellen Mittel dafür bereitstehen. Erste Ansprechperson bezüglich der Finanzierung einer solchen Verlängerung ist die*der betreuende Professor*in. Weitere Informationen können beim entsprechenden Department, der betreffenden Fakultät sowie bei der*m jeweiligen Mittelgeber*in für das Qualifikationsprojekt eingeholt werden.
Was passiert mit BMBF- und EU-Projekten in der Corona-Krise? (Update 19.1.2021)
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Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat aufgrund der Corona-Pandemie zeitlich befristete Anpassungen der Förder- und Auswahlbedingungen im Programm „Forschung an Fachhochschulen“ vorgenommen.
Fragen und Antworten zur BMBF-Forschungsförderung in der Corona-Krise
Die Europäische Kommission hat Fragen und Antworten zur Durchführung von Projekten unter den Einschränkungen von Corona in einer Präsentation zusammengestellt: Grant Management under COVID-19. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des EU-Büros des BMBF und des NKS-Netzwerks stehen Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung. Bei Fragen um den Bereich EU-Förderung wenden Sie sich wie gewohnt an: eu-forschung (@) haw-hamburg.de
Wie sieht es bei Drittmittelprojekten aus?
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Um die Mehraufwände durch coronabedingte Verzögerungen und Ausfälle in Forschungsprojekten kompensieren zu können, wird das folgende abgestufte Vorgehen empfohlen.
- Bitte prüfen Sie zunächst, ob Sie durch Umschichtungen im Projektablauf die Verzögerungen und Ausfälle zumindest teilweise kompensieren können. Im Idealfall lässt sich dies ohne eine nennenswerte Reduktion des geplanten Projektumfangs realisieren. In der Regel sollten Sie dies mit dem Projektträger abstimmen und ggf. das Team Drittmittel von FR einbinden.
- Darüber hinaus könnte ggf. die kostenneutrale Verlängerung in Verbindung mit Einsparungen im Projekt eine Möglichkeit für einen Ausgleich sein. Dies sollte daher rechtzeitig vor dem Laufzeitende mit dem Projektträger abgestimmt bzw. verhandelt werden. Bitte binden Sie dann auch frühzeitig das Team Drittmittel von FR ein.
- Wenn letztlich nur kostenerhöhende Maßnahmen die verbleibenden coronabedingten Verzögerungen und Ausfälle kompensieren können, sollten Sie dies frühzeitig gegenüber dem Projektträger kommunizieren und nach Möglichkeit diese Maßnahmen beim Projektträger über einen Aufstockungsantrag beantragen. Dazu werden Sie vermutlich die Mehrkosten nachvollziehbar und möglichst konkret darstellen müssen. Außerdem wird vermutlich darzulegen sein, dass Sie die beiden zuvor genannten Möglichkeiten bereits ausgeschöpft haben.
Das Team Drittmittel von FR berät sie hinsichtlich dieser Optionen gerne. Seitens der HAW Hamburg stehen leider keine zentralen Mittel für den Ausgleich entstehender Mehrausgaben in den Projekten zur Verfügung. Die HAW Hamburg steht dazu mit der BWFGB und den relevanten Mittelgebern im Austausch.
Informationen des Robert Koch-Instituts
Fragen und Antworten zum Coronavirus von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
Hotline der Stadt Hamburg:
040 - 428 28 4000
Umgang mit Corona-Fällen an der HAW Hamburg
Weitere Informationen
Hygieneplan der HAW Hamburg, 3.11.2020 (Aktuelle Änderungen vorübergehend gelb markiert)
Pandemieplan der HAW Hamburg, 5.3.2020
Pandemieplan der Freien und Hansestadt Hamburg
Hinweise des Personalamtes zum Arbeitsschutz aus Anlass der Coronavirus-Pandemie
Merkblatt des Arbeitsmedizinischen Dienstes (AMD) der Hochschule
Informationen der Behörde für Gesundheits- und Verbraucherschutz
Informationen zum Händewaschen auf infektionsschutz.de
Husten- und Niesetikette
Übersicht über alle Hamburger Fachämter für Gesundheit