Anlagenbuchhaltung
In der Anlagenbuchhaltung werden Güter des Anlagevermögens administriert und Rechnungen beglichen. Für die Gewährleistung der reibungslosen Vorarbeiten in den Fakultäten und Bereichen der HAW Hamburg erhalten Sie auf dieser Seite hilfreiche Informationen.
- Sachkontenplan
- AfA-Tabelle für Hochschulen
- Information über die Neureglung der Wertgrenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) ab 01.01.2018
- Übersicht zur Einordnung von Geringwertigen Wirtschaftsgütern
- Meldung über einen Anlagenabgang
- Meldung über eine Anlagenumsetzung
- Anlage zum Auftragsschein-Schein
- Formblatt Anlage im Bau (AiB)
Inventur
Mit der Einführung des kaufmännischen Rechnungswesens an der HAW Hamburg sind auch Festlegungen getroffen worden, die für eine ordnungsgemäße Buchführung und Bilanzerstellung unerlässlich sind. Das Anlagenbuch führt alle investiven Maßnahmen der HAW Hamburg auf und übernimmt die Aufgabe der Inventarisierung.
Die HAW Hamburg führt in diesem Kontext eine permanente Inventur gemäß der derzeit geltenden Inventurrichtlinie durch. In ihrem Konezpt wird auf die Anforderungen eingegangen, die eine Inventur betreffen und Voraussetzung für testierfähige Jahresabschlüsse sind. Es wird beschrieben, welche Anforderungen eine Bilanz erfüllen muss, um von einem Wirtschaftsprüfer geprüft und gezeichnet werden kann. Diese Datenermittlung dient weder der Messung der Leistungsfähigkeit einzelner Bereiche noch lässt sie Rückschlüsse darauf zu. Gemäß Artikel 70 Hamburgische Verfassung in Verbindung mit §§ 73 und 86 LHO sowie der Bilanzrichtlinie und der VV-Geräte ist die Hochschule zu einer vollständigen Inventarisierung verpflichtet. Danach ist vorgesehen, dass alle 3 Jahre eine Inventur durchzuführen ist.
Da eine parallele Gesamtdatenerhebung aller Fakultäten und der Hochschulverwaltung aus zeitlichen und wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, stellt dieses Konzept auf eine permanente Inventur in einem Zeitraum von 3 Jahren ab. Ziel ist es dauerhaft eine vollständige Inventarisierung vorzeigen zu können, bei gleichzeitig finanziell minimalem Einsatz. Grundsätzlcih gilt die von der Behörde für Wissenschaft und Forschung erstellte Inventuranweisung zur Durchführung von Anlageninventuren der Hochschulen in der aktuellen Fassung.
Die Meldung von Anlagenabgängen wird von den Bereichs- und/oder Laborleitungen und deren Vertretungen wahrgenommen.