Angebote

Wenn das Team Beschaffung nicht den Teilnahmewettbewerb oder die Ausschreibung durchführt, müssen für die Auftragsvergabe die eingeholten  Angebote mit eingereicht werden. Das Angebot muss alle vertragswesentlichen Bestandteile enthalten und so formuliert sein, dass das Zustandekommen des Vertrages nur noch vom Einverständnis des Empfängers abhängt: Er/sie das Angebot also mit einem einfachen "Ja" annehmen kann.

Die vertragswesentlichen Bestandteile sind abhängig vom konkreten Rechtsgeschäft.
Wesentliche inhaltliche Punkte des Vertrages müssen enthalten sein, insbesondere:

  • die Hauptleistung, also der Vertragsgegenstand,
  • und die Gegenleistung, der Preis.

Nebenpunkte sind insbesondere:

  • Ort und Zeit der Leistung,
  • die Zahlungsart (auf Rechnung, Eigentumsvorbehalt etc.),
  • die Gültigkeitsdauer des Angebotes (Bindefrist)

Das Angebot kann schriftlich in Papierform oder per E-Mail eingehen.

Nicht-rechtswirksame Angebote sind:

  • Screenshot einer Internetplattform (bei Internetangeboten handelt es sich nur um eine sogenannte "Aufforderung zur Angebotsabgabe". Die Bestellung der HAW Hamburg  stellt dann das Angebot dar und erst mit Übersendung der Bestellbestätigung liegt eine Annahme und damit ein Vertragsschluss vor.)
  • ein Internet-Link, da sich der Link zwischenzeitlich bereits wieder geändert haben kann.

Eine für das Vergaberecht zwingende Voraussetzung ist die Vergleichbarkeit der Angebote. Sie ist nur dann gegeben, wenn die wesentlichen Angebots-Bestandteile vorhanden sind und wenn die Angebote auf Grundlage einer eindeutig und erschöpfend beschriebenen Leistung in der Leistungsbeschreibung eingeholt wurden.