Leistungsbeschreibung
In der Leistungsbeschreibung ist die geforderte Leistung eindeutig und erschöpfend zu beschreiben (§ 23 UVgO). Aspekte der Qualität, soziale und umweltbezogene Merkmale (Prozesse oder Methode zur Herstellung oder Erbringung der Leistung/Lebenszyklus, Produktions-/Lieferkette). Zugänglichkeitskriterien für Menschen mit Behinderung oder Konzeption für alle Nutzer ist zu berücksichtigen. Bezeichnungen mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ sind zu benutzen, Markennamen dürfen nicht genannt werden, es sei denn es liegt ein sachlicher Grund dafür vor.