Informationen zum Thema Arbeitskampfmaßnahmen
Die Gewerkschaft Ver.di fordert einen Tarifvertrag Altersteilzeit und kündigt Warnstreiks an. Das Personalamt hat den Dienststellen für mögliche Arbeitskampfmaßnahmen im Rahmen der Tarifverhandlungen 2025 eine Handreichung zur Verfügung gestellt, die nach wie vor Gültigkeit hat:
Informationsschreiben des Personalamtes für Beschäftigte
Bitte beachten Sie die entsprechenden Empfehlungen und Verfahrenshinweise. Nachfolgend haben wir für Sie besonders wichtige Informationen zusammengetellt:
Welche Rechte und Pflichten habe ich?
................................................................................................................................................................................................
Als Tarifbeschäftigte*r haben Sie das Recht sich an rechtmäßigen Arbeitskampfmaßnahmen zu beteiligen (Ausnahme bei Verpflichtung zum Notdient).
Beamt*innen haben kein Streikrecht.
Beteiligung am Streik:
Durch die Streikteilnahme ruht der Arbeitsvertrag für die Dauer der Beteiligung an der Arbeitskampfmaßnahme. Es besteht kein Anspruch auf Arbeitsentgelt. Als Beschäftigte*r erklären Sie ausdrücklich oder schlüssig gegenüber dem Arbeitgeber, dass Sie sich an dem Streik beteiligen. Eine solche Erklärung hebt die Arbeitspflicht und den Anspruch auf Entgelt zeitweilig auf. Die Arbeitgeberin kann regelmäßig davon ausgehen, dass Beschäftigte, die nach einem gewerkschaftlichen Streikaufruf nicht zur Arbeit erscheinen oder den Arbeitsplatz verlassen, schlüssig von ihrem Streikrecht Gebrauch machen.
Teilnahme außerhalb der Arbeitszeit:
Die Streikteilnahme muss innerhalb der Arbeitszeit liegen. Wer außerhalb seiner Arbeitszeit an einer Protestkundgebung teilnimmt, streikt nicht, da keine Arbeitsleistung geschuldet wird. Haben Sie sich im Rahmen einer Gleitzeitregelung ausgestempelt und anschließend an der Protestkundgebung teilgenommen, vermindert sich die vertragliche Sollarbeitszeit und der Entgeltanspruch deshalb auch nicht um die Zeit der Kundgebungsteilnahme. Hier sind die Vorgesetzten zu informieren, damit aufgrund der Abwesenheit nicht von der Teilnahme an einem Streik ausgegangen wird. Bitte verlassen Sie nicht ohne Abmeldung und ohne Zeiterfassung den Dienst!
Bitte beachten Sie für weiterführende Informationen das oben verlinkte Rundschreiben des Personalamtes.
Muss ich mich ausstempeln, wenn ich am Streik teilnehme?
................................................................................................................................................................................................
Ja, das ist erforderlich!
- Sie können die Arbeit niederlegen und sich während der Arbeitszeit an dem Streik beteiligen. Dennoch müssen Sie sich ausstempeln (bzw. im Homeoffice "austragen"). Das Personalamt weist darauf hin, dass die Verpflichtung, Zeiten ohne Arbeitsleistung zu dokumentieren unabhängig davon besteht, weshalb die Arbeitsleistung nicht erbracht wird.
Die Zeit ist im Fall eines Streiks von der zu leistenden Sollzeit abzuziehen. Arbeitskampfbedingte Ausfallzeiten führen nicht zu einer Belastung des Gleitzeitkontos, sondern zu einer Minderung des Arbeitsentgelts!
- Wenn Sie dagegen im Rahmen einer Gleitzeitregelung Zeitausgleich in Anspruch nehmen, sich ausgestempelt und anschließend an einer Kundgebung teilgenommen haben, vermindert sich die vertragliche Sollarbeitszeit und der Anspruch auf Entgelt nicht.
In beiden Fällen (Teilnahme am Streik durch Arbeitsniederlegung oder durch Nutzung von Zeitausgleich für die Teilnahme an einer Kundgebung) müssen Sie sich also ausstempeln.
Bitte beachten Sie für weiterführende Informationen das oben verlinkte Rundschreiben des Personalamtes.
Welche Aufgaben habe ich als Vorgesetzte*r?
................................................................................................................................................................................................
Als Vorgesetzte dürfen Sie Ihre Mitarbeiter*innen nicht pauschal (z. B. E-Mail an alle) dazu aufrufen Ihnen mitzuteilen, ob sie streiken! Beschäftigte sind auch nicht verpflichtet, Ihnen von sich aus anzukündigen, dass sie streiken (s. vorhergehende Informationen). Sofern der Streik durch die Gewerkschaften gegenüber der Arbeitgeberin angekündigt wird, bedarf es keiner Individualanzeige der streikenden Beschäftigten. Sollten diese die geschuldete Arbeitsleistung am Streiktag nicht erbringen und anderweitige Entschuldigungsgründe nicht zutreffen (bspw. Krankheit oder Betreuung eines erkrankten Kindes), kann die Arbeitgeberin daraus eine Streikteilnahme schließen und die entsprechenden Konsequenzen (Kürzung des Entgelts) daraus ableiten.
Sie sind als Vorgesetzte verpflichtet, die Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung ihrer Mitarbeiter*innen zu kontrollieren. Insoweit ist eine Anwesenheitsprüfung durchzuführen. Für Beschäftigte, die sich im Homeoffice befinden, soll eine Tätigkeitsprüfung erfolgen.
Der Personalservice muss bei jedem Streik gegenüber dem Personalamt melden, wie viele Personen an dem jeweiligen Streik teilgenommen haben.
Vorgsetzte in den Fakultäten:
Vorgesetzte in den Fakultäten informieren bitte die jeweilige Verwaltungsleitung, die wiederum die Gesamtmeldung für die Fakultät an den Personalservice meldet. Fehlanzeige ist erforderlich.
Vorgesetzte der zentralen Hochschulverwaltung und der CompetenceCenter:
Die Leitungen der Betriebseinheiten, Stabsstellen, Servicebereiche und der CompetenceCenter leiten die Meldungen bitte zusammengefasst an den Personalservice. Fehlanzeige ist erforderlich.
Bitte melden Sie bis 10 Uhr morgens an folgende E-Mail-Adresse: haw-personalservice (at) haw-hamburg (dot) de
Der Personalservice wird zweimal täglich eine Meldung an das Personalamt geben, Ergänzungen und Korrekturen teilen Sie bitte bis Dienstschluss mit.
Bitte beachten Sie für weiterführende Informationen das oben verlinkte Rundschreiben des Personalamtes.
Kontakt
Bei Fragen zu Ihrem Beschäftigungsverhältnis wenden Sie sich bitte an Ihre Personalsachbearbeitung
Bei grundsätzlichen Fragen wenden Sie sich bitte an Dina von Saldern Tel. +49.40.428 75-9802 Dina.vonSaldern (at) haw-hamburg (dot) de