Hinweisgeberschutz
Interne Meldestelle zum Hinweisgeberschutz für die HAW Hamburg
Rechtsverstöße fallen nicht selten als erstes den Beschäftigten auf. Aus Angst vor Repressalien trauen sich viele nicht, Rechtsverstöße zu melden. „Whistleblower“ bekommen nun einen besseren Schutz:
Die EU-Richtlinie 2019/1937 (EU-Hinweisgeberschutz-Richtlinie) zielt auf den Schutz von Personen, die Informationen über Verstöße gegen das Unionsrecht melden. Der Bundesgesetzgeber hat diese EU-Richtlinie mit dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in deutsches Recht umgesetzt. Vor diesem Hintergrund hat die HAW Hamburg eine Interne Meldestelle eingerichtet, bei der Beschäftigte der Freien und Hansestadt Hamburg Hinweise auf Rechtsverstöße geben können, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen1 bzw. zum sachlichen Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetztes gehören2 und die sich im Zuständigkeitsbereich der Internen Meldestelle der HAW Hamburg ereignet haben. Die Identitäten der hinweisgebenden Personen und Dritter, die in der Meldung erwähnt werden, werden grundsätzlich vertraulich behandelt. Auch auf diese Weise sollen hinweisgebende Personen vor unzulässigen Nachteilen wie Mobbing, schlechten Beurteilungen oder anderen beruflichen Konsequenzen geschützt werden. Bitte beachten Sie in diesem Kontext Ausnahmen vom Vertraulichkeitsgebot gemäß § 9 HinSchG.
Unser gemeinsames Ziel ist es, gemeldeten Verstößen nachzugehen und diese abzustellen.
Mitteilungen an die Interne Meldestelle sind „Mitteilungen im dienstlichen Verkehr“ im Sinne von § 37 BeamtStG und damit generell zulässig. Bedienstete, die dienstlich erlangtes Wissen auf dem vorgesehenen Weg an eine interne Meldestelle melden, nehmen grundsätzlich eine dienstliche Aufgabe wahr. Die Regelungen bestimmter Bereiche bleiben allerdings von der EU-Hinweisgeberschutz-Richtlinie unberührt3; damit dürfen Informationen aus diesen Bereichen im Rahmen einer Hinweisgabe nach der EU-Hinweisgeberschutz-Richtlinie regelmäßig nicht gemeldet werden. Für das deutsche Recht sind die Informationen, die nicht in den Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes fallen, in §§ 5, 6 HinSchG geregelt. Eine Aufzählung gegenüber dem Hinweisgeberschutz vorrangiger Regelungen enthält § 4 HinSchG.
Die Wahrnehmung der Aufgaben der Internen Meldestelle erfolgt in gemeinsamer Verantwortlichkeit der TUHH und HCU nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 DSGVO.
Gerne können Sie sich bereits im Vorfeld einer Hinweisgabe mit der Internen Meldestelle in Verbindung setzen und sich näher informieren. Die Kontaktdaten finden Sie unten auf dieser Seite. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der Technischen Universität Hamburg (TUHH).
1 Siehe Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Anhang EU-Hinweisgeberschutz-Richtlinie
2 Siehe § 2 HinSchG
3 Siehe Art. 3 Abs. 2 und 3 EU-Hinweisgeberschutz-Richtlinie: Gewährleistung nationaler Sicherheit/ Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen; Schutz von Verschlusssachen; Schutz anwaltlicher und ärztlicher Verschwiegenheitspflichten; richterliches Beratungsgeheimnis; Strafprozessrecht
Ihre Kontaktpersonen der Internen Meldestelle
Gemeinsame Interne Revision für die HCU, HAW Hamburg, HFBK, HFMT, TUHH, SUB
Maria Lüders
internemeldestelle-haw-hamburg (at) tuhh (dot) de
T +49 428 78-4123
TUHH, Am Schwarzenberg-Campus 1 A, 21073 Hamburg
(Ostflügel Raum A2.70)
Kristin Schnarre
internemeldestelle-haw-hamburg (at) tuhh (dot) de
T +49 428 27- 5237
HCU, Henning-Voscherau- Platz 1,
20457 Hamburg