Die für Ende des Jahres vorgesehene Streichung des § 52a des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) bringt schwerwiegende Konsequenzen für die Hochschulen mit sich. Lehrende werden künftig einen hohen administrativen Aufwand betreiben müssen, um urheberrechtlich geschützte Werke in Lehre und Forschung nutzen zu können.
Darüber hinaus wird die Kostenerhebung zu einer gesteigerten Verwendung kostengünstiger Literatur führen, was laut Bernd Klöver, Sprecher der Hochschulkanzler Deutschlands und Kanzler der HAW Hamburg, an eine Zensur der Lehre grenzt. Selbst wenn die Abrechnung über eine Pauschale erfolge, sei mit so hohen Kosten zu rechnen, dass den Hochschulen die Finanzierung nur aufgrund von Personaleinsparungen möglich sein werde, so das Statement der Hochschulkanzler in einer Pressemitteilung und einem Brief an die Bundesjustizministerin Sabine Leutheuser-Schnarreberger vom 16. Juni 2012.
Weiter heißt es in dem Papier: Seit 2003 ermöglicht § 52a UrhG die Nutzung kleiner Teile elektronisch veröffentlichter Materialien in Forschung und Lehre. Die Regelung dient dazu, einem abgrenzbaren Kreis von Studierenden Inhalte zu veranschaulichen und für die eigene wissenschaftliche Forschung zur Verfügung zu stellen, solange keine kommerziellen Zwecke verfolgt werden.
Die Länder schlossen einen entsprechenden Gesamtvertrag mit verschiedenen Verwertungsgesellschaften und tragen seither die hierdurch geltend gemachten Kosten. Ein Gesamtvertrag zwischen der im bestehenden Vertrag noch fehlenden VG Wort wird im Augenblick gerichtlich verhandelt.
Auf Drängen der Wissenschaftsverlage und des Börsenvereins des deutschen Buchhandels wurde die Gültigkeitsdauer des § 52a UrhG vom Bundestag begrenzt, derzeit bis Ende 2012. Parallel verliert der bestehende Gesamtvertrag zu diesem Zeitpunkt seine Gültigkeit – und Administration sowie Kosten für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke gehen auf die einzelnen Hochschulen über.
Den Kanzlerinnen und Kanzlern zufolge ist dieses weder den Hochschulen insgesamt noch den individuell Betroffenen zuzumuten. Grundsätzlich sei ein offener Zugang zu sämtlichem vorhandenen und publizierten Wissen inklusive seiner kostenfreien Nutzung für eine optimale Qualität in Lehre und Forschung an den Hochschulen erforderlich.
Da dieses Ziel jedoch offenbar in weiter Ferne liege, müsse im Sinne einer Minimallösung wenigstens § 52a UrhG dauerhaft bestehen bleiben. Für die Aufrechterhaltung des Forschungs- und Lehrbetriebs und insbesondere die Etablierung der E-Learning-Aktivitäten sei zumindest die ohnehin sehr restriktiv formulierte Sonderregelung unverzichtbar.
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