Infor­mationen zur Krankenversicherung

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) sind Studierende versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie an staatlichen oder staatlich anerkannten deutschen Hochschulen eingeschrieben sind. Um an der HAW Hamburg immatrikuliert zu werden, müssen Sie daher entweder gesetzlich krankenversichert sein oder sich von einer gesetzlichen Krankenversicherung von der Versicherungspflicht befreien lassen.

Der Versicherungsstatus (gesetzlich versichert bzw. befreit) wird den Hochschulen von den gesetzlichen Krankenkassen über ein elektronisches Meldeverfahren übermittelt. Sie müssen daher nach Erhalt des Zulassungsbescheids so schnell wie möglich Kontakt mit einer gesetzlichen Krankenversicherung aufnehmen und sich dort entweder studentisch versichern oder sich befreien lassen, damit Ihr Versicherungsstatus an die HAW Hamburg gemeldet wird.

Für die Mitteilung des Versicherungsstatus an die HAW Hamburg benötigen die Krankenkassen ggf.:

Die Absendernummer der HAW Hamburg lautet: H0000531
Die Betriebsnummer der HAW Hamburg lautet: 16711015  

 

Befreiung von der Versicherungspflicht

Wenn Sie durch die Einschreibung studentisch krankenversicherungspflichtig werden, können Sie sich unter bestimmten Bedingungen von der Versicherungspflicht befreien lassen. Die Meldung der Befreiung von der Versicherungspflicht kann durch jede gesetzliche Krankenkasse erfolgen.

  • Private Krankenversicherung: Wenn Sie (z.B. über eine Mitversicherung über die Eltern) privat krankenversichert bleiben möchten, können Sie sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Dies gilt auch für beihilfeberechtigte Personen oder Personen, die freie Heilfürsorge bzw. Truppenversorgung genießen.

    Bitte nehmen Sie in diesem Fall Kontakt mit einer gesetzlichen Krankenversicherung auf, damit eine Meldung über die Befreiung an die HAW Hamburg gesendet wird. Beachten Sie bitte, dass die Beantragung der Befreiung von der gesetzlichen Krankenkasse nur innerhalb der ersten 3 Monate nach Beginn der Versicherungspflicht (Semesterbeginn) bei einer gesetzlichen Krankenkasse möglich ist. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach dieser Frist ist bis zum Ende des Studiums nicht mehr möglich. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden; sie gilt für die gesamte Dauer des Studiums.
     
  • Über 30 Jahre alt: Wenn Sie über 30 Jahre alt sind, gilt für Sie keine studentische Versicherungspflicht aufgrund der Einschreibung. Sie können sich daher aufgrund Ihres Alters von der Versicherungspflicht befreien lassen. Bitte nehmen Sie in diesem Fall Kontakt mit einer gesetzlichen Krankenversicherung auf, damit eine Meldung über die Befreiung an die HAW Hamburg gesendet wird.
     
  • Europäische Krankenversicherung: Wenn Sie in einem anderen europäischen Land krankenversichert sind, kann dies die Versicherung in Deutschland ersetzen. Bitte nehmen Sie in diesem Fall Kontakt mit einer deutschen gesetzlichen Krankenversicherung auf, damit eine Meldung über die Befreiung an die HAW Hamburg gesendet wird.
    Informationen zur Beantragung für internationale Studierende finden sich hier.
     
  • Internationale Studierende: Sie müssen ab dem Beginn des Semesters versichert sein (ab dem 01.10. oder dem 01.04.). Wenn Sie später einreisen, können Sie vorab eine Reisekrankenversicherung einreichen, die bis zu drei Monaten gültig sein kann. Sobald Sie nach Deutschland eingereist sind, müssen Sie eine deutsche Krankenversicherung abschließen und beim Studierendensekretariat der HAW Hamburg einreichen. Spätestens drei Monate nach Semesterbeginn muss die deutsche Krankenversicherung beim Studierendensekretariat vorliegen; sonst droht die Exmatrikulation.
    Da Ihr Studierendenstatus die Grundlage für Ihre Aufenthaltsgenehmigung ist, können Sie bei einer Exmatrikulation Ihre Aufenthaltsgenehmigung verlieren. Bitte sorgen Sie dafür, dass Sie Ihre Beiträge immer rechtzeitig bezahlen, damit sie Ihre Krankenversicherung nicht verlieren. Wenn Sie Probleme mit der Zahlung der Beiträge haben, sprechen Sie rechtzeitig mit Ihrem Anbieter, um nach Möglichkeiten zu schauen oder sprechen Sie mit dem International Office.

Das Merkblatt des Spitzenverbands der gesetzlichen Krankenversicherungen zum Thema Krankenversicherungspflicht für Studierende finden Sie hier.
Außerdem stellt die Verbraucherzentrale  Informationen zur Verfügung.

 

Wechsel des Studiengangs
Wenn Sie aktuell an der HAW Hamburg eingeschrieben sind und nur den Studiengang wechseln, benötigen Sie keinen neuen Nachweis der Krankenversicherung, es sei denn, Sie haben mit dem Wechsel des Studiengangs auch Ihre Krankenversicherung gewechselt.